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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.
Die Rechtsverhältnisse sind einfach oder zusammengesetzt.Zusammengesetzte Rechtsverhältnisse bestehen aus mehreren Rechts-verhältnissen, die in irgend einer Weise von einander gesondert undzugleich zu einem einheitlichen Gesammtrechtsverhältnil's verbundensind * * * 4 5 . Eine vom deutschen Recht eigenartig ausgeprägte und vommodernen Recht festgehaltene Bildungsart zusammengesetzter Rechts-verhältnisse ist die Unterscheidung zwischen der inneren undäufseren Seite eines Verhältnisses, wobei die Beziehungen, die auseiner rechtlichen Verknüpfung von Subjekten unter ihnen entspringen,und die Beziehungen, die aus solcher Verknüpfung zwischen diesenSubjekten und Dritten erwachsen, mehr oder minder unabhängig voneinander normirt sind, zuletzt aber gleichwohl Komponenten eineseinheitlich angelegten Rechtsverhältnisses bleiben 6 .
III. In dem Inbegriff der Rechtsverhältnisse offenbart sich dasRechtsleben.
§ 29. Die Rechte.
I. Struktur der Rechte. Jede Befugnifs fordert ihremBegriff nach gewisse Bestandtheile, die jedoch auf verschiedene Weisezusammengefügt werden können. Von dem Verfahren, das hierbeieingeschlagen wird, hängt die Struktur der Rechte ab.
1. Damit ein Recht da sei, mufs zunächst ein Subjekt ge-setzt werden, von dem ausgesagt wird, dafs ihm eine Willensmacht
Landgut X, — ein Rechtsverhältnifs in abstracto die Ehe, die offene Handels-
gesellschaft, die Landgiiterpacht. Vgl. Thöl, Einl. §41, Beseler, D.P.lt. § 5,
Unger, Syst. I 2 Anm. 4, Stobbe, D.P.R. I § 35, llegelsberger § 13. —Mit diesem Gegensatz hängt die alte Unterscheidung der essentialia, naturaliaund accidentalia des Rechtsverhältnisses zusammen: Bestandtheile, die dem kon-kreten Rechtsverhältnifs nicht fehlen dürfen, wenn es unter das abstrakte fallensoll, sind essentialia; Bestandtheile, die auch fehlen können, aber mit dem ab-strakten Typus übereinstimmen, sind naturalia; Bestandtheile, die vom Typusabweichen und also die individuellen Züge des konkreten Rechtsverhältnissesbilden, sind accidentalia.
4 Vgl. Bierling, Kritik II 140 ff'., Prinzipienlehre I 309 ff.
5 Vgl. Brunner in v. Holtzendorffs Encykl. I 270, Gierke, Genossen-
schaftstheorie S. 446. Diese Erscheinung begegnet namentlich bei Genossen-schaften und bei Gemeinschaften zur gesammten Hand, bei Vertretungsverhält-nissen (nach innen vom Auftrag abhängige, nach aufsen von ihm unabhängigeVollmacht), bei Haftungsverhältnissen (z. B. nach innen antheilmäfsige, nachaufsen solidarische Haftung), aber auch bei der Lehnsträgerschaft, den Sal-mannen, den Werthpapieren u. s. w. Am kräftigsten hat sie das Handelsrechtausgebildet.