§ 28. Die Elemente des subjektiven Rechts.
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Befugnifs (Recht) ist Willensmacht, die durch eine gewährende iRechtsnorm gesetzt ist. Ihr Inhalt ist ein Dürfe n. ^
Pflicht ( Verbindlichkeit) ist Willensgebundenheit, die durcheine verpflichtende Rechtsnorm gesetzt ist. Ihr Inhalt ist entweder,falls die Norm gebietet, ein Sollen (positive Verbindlichkeit) oder,falls die Norm verbietet, ein Nichtdiirfen (negative Verbindlichkeit).
Befugnisse und Pflichten stehen in untrennbarem äufserem Zu-sammenhänge : jeder Befugnifs des Einen entspricht eine Pflicht einesAnderen oder Anderer und umgekehrt'. Nach unserer nationalenAuffassung fordert die Gerechtigkeit, dafs auch ein innerer Zu-sammenhang bestehe, dafs womöglich kein Recht ohne Pflicht undkeine Pflicht ohne Recht sei, dafs in jeder Rechtsbeziehung Gegen-seitigkeit walte. Hierbei handelt es sich freilich nur um eine Maxime,die nicht in jedem Einzelfalle und stets nur annähernd durchführbarist. Allein dem kraftvollen Streben nach ihrer Verwirklichung ver-danken zahlreiche deutsche Rechtsinstitute ihr eigenartiges Gepräge 1 2 3 .
Die Betrachtung des Rechtes im Ganzen darf nicht, wie dieszum Tlieil die Römer tliaten, einseitig von den Befugnissen ausgehen.Die Pflichten sind keineswegs blos Ausflüsse, sondern Korrelate derBefugnisse und haben ihre selbständige Herkunft und Bedeutung.Dies gilt auch für das Privatrecht, wennschon, wie im öffentlichenRecht die Pflichten, so hier die Befugnisse in den Vordergrund treten.
Doch ist für die Gliederung des Rechtssystemes seit langer Zeitder Standpunkt der Befugnifs gewählt worden. Hieran ist jedenfallsim Privatrecht festzuhalten. Nur darf nie vergessen werden, dafs inder Systematik unserer Privatrechte eben nur die eine Seite dessubjektiven Rechts zum Ausdruck gelangt.
II. Rechtsverhältnifs. Ein zusammenhängender Inbegriffvon Befugnissen und Pflichten, der einem Lebensverhältnifs entspricht,bildet ein Rechtsverhältnifs. Die Wirklichkeit bietet eine unendlicheFülle konkreter Rechtsverhältnisse, deren jedes seine Indivi-dualität hat. Wird von einer Summe verwandter Rechtsverhältnissedas Typische abgehoben, so ergiebt sich der Begriff eines abstraktenRechtsverhältnisses, dessen Gegenbild im objektiven Recht der Begriffeines Rechtsinstitutes ist®.
1 Richtig Merkel, Eiern. S. 38. Vgl. auch Bierling, Prinzipienlehre I
169 fF. — A. M. Regelsberger § 16.
3 Man denke z. B. an die deutschrechtliche Munt, an das Lehnrecht, andas Bergwerkseigenthum, an das Erfinderrecht u. s. w.
3 Ein Rechtsverhältnifs in concreto ist z. B. die Ehe zwischen A und B.die Handelsgesellschaft O, D u. Co, das Pachtverhältnifs zwischen E und F am
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