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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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254 Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.

Rechts ebensowenig gerecht, wenn man es alsgeschütztes Interessedefinirt oder seinen Begriff auf denGenul's abstellt 7 . Denn immerist das Primäre in ihm Willensmacht und Willensgebundenheit. Hier-mit steht es keineswegs im Widerspruch, dafs Rechte und PflichtenSubjekten zugeschrieben werden, die zur Zeit eines rechtlichen Wollensnicht fähig sind. Denn immer handelt es sicli um Willensmacht oderWillensgebundenheit, die für sie verwirklicht werden soll. Das Kindist noch nicht Rechtssubjekt, weil sein Interesse gewahrt oder ihmGenui's verschafft wird: es ist erst deshalb und nur insoweit Rechts-subjekt, weil und inwieweit in seinem Namen Herrschaft zu üben oderzu erdulden ist 8 .

§ 28. Die Elemente des subjektiven Rechts.

I. Befugnisse und Pflichten. Die Grundbestandtheile dessubjektiven Rechts sind einzelne Befugnisse und Pflichten.

7 So Jhering, Geist III § 61: Rechte sind rechtlich geschützte Interessen,Recht ist die Sicherheit des Genusses. Dernburg § 39: Recht im subjektivenSinn ist der einer Person durch die Rechtsordnung gewährleistete Antheil an denLebensgütern. Bernatzik S. 232 ft', u. 260 ff. erblickt zwar den Kern desRechtes in einem Zweck, erklärt aber das Willensmoment für wesentlich, indemer nur einen Zweck, dessen Verwirklichung durch ein Wollendürfen sichergestellt ist, als Recht gelten läfst.

8 Wenn immer wieder die Rechtsfähigkeit von Kindern und Wahnsinnigenfür unvereinbar mit der Willensnatur des subjektiven Rechts erklärt wird, sowird dabei verkannt, dafs die Rechtsordnung ihnen niemals Rechte und Pflichtenzuschreiben würde, wenn sie nicht in ihnen Träger menschlicher Willenspotenzerblickte und achtete. In der Tliat ist jedes menschliche Wesen, so bald undso lange es athmet, im natürlichen Sinne willensfähig. Indem das Recht mitder einen Hand dieser natürlichen Willensfähigkeit die Geltung in seinem Reicheentzieht, gewährt es mit der anderen Hand die Zuständigkeit einer durch recht-liche Mittel zu verwirklichenden Willenssphäre. Gerade weil das subjektiveRecht Willensmacht und Willensgebundenheit ist, wird da, wo es an einemhinreichend entwickelten Willen fehlt, das Rechtssubjekt einerseits durch Ver-sagung der Handlungsfähigkeit eingeschränkt und andrerseits durch Einsetzungeiner Willensvertretung ergänzt. Wendet man hiergegen ein, dafs doch auchder unvertretene Willensunfähige Rechtssubjekt ist, so übersieht man, dafs esniemals ganz an einer Vertretung fehlt, da die Gemeinschaft selbst kraft ihrerobervormundschaftlichen Funktion ihre hiilflosen Glieder vertritt. Im Uebrigenist ja freilich in einem solchen Falle der Zustand des subjektiven Rechts einunvollkommener. Aber darum sucht auch die Rechtsordnung ihn zu beseitigen.Alle diese aus der Anerkennung willensunfähiger Subjekte hergeleiteten Skrupelwürden die ungebührliche Rolle, die ihnen neuerdings eingeräumt wird, kaumspielen können, wenn die moderne Doktrin der ideellen Natur des Rechtes ein-gedenk bliebe und nicht immer bemüht wäre, die Geistesgebilde, die wir Rechteund Pflichten nennen, zu materialisiren.