§ 27. Begriff und Wesen des subjektiven Rechts.
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2. Das subjektive Recht kann gleich dem objektiven Recht ab-strakt oder konkret gefafst werden. Je mehr aber die ursprüng-liche Ungeschiedenheit schwindet, desto deutlicher tritt in dieser Hin-sicht ein Gegensatz zu Tage. Das objektive Recht wird immer ent-schiedener als abstraktes Recht ausgestaltet, so dafs wir, indem wirGesetzesparagraphen lesen oder hören, es zunächst von der abstraktenSeite her kennen lernen. Dagegen begegnet das subjektive Recht unsim Leben stets als konkretes Recht, das wir an konkreten Zuständenoder Vorgängen erleben oder beobachten. Wie aber die Praxis dasobjektive Recht konkret machen mui's, um es auf das als Rechtsfallvor sie tretende konkrete Rechtsverhältnis anzuwenden, so mufs dieWissenschaft die bunten Erscheinungen des Rechtslebens in die Sphäreder Abstraktion erheben, um das der abstrakten Norm entsprechendeabstrakte subjektive Recht zu finden. Für die Praxis ist das Rechtin abstracto, für die Wissenschaft das Recht in concreto nur Hülfs-mittel, — dort als Urtheilsmotiv, hier als Beispiel.
3. Das subjektive Recht ist äufsere Willensmacht oderWillensgebundenheit, Herrschen oder Beherrschtsein. Ist dasobjektive Recht Willensabgrenzung, so kann die Substanz des subjek-tiven Rechts nur determinirter Wille sein. Allein nicht leerer undzielloser Wille, sondern Wille, der von einem bestimmten Inhalt er-füllt und auf ein bestimmtes Ziel gerichtet ist! Den Inhalt jedes alsRechtsverhältnii's anerkannten Willensverhältnisses bildet ein äufseresLebensinteresse, ein ideelles oder materielles Gut, ein Antheil ammenschlichen Kulturerwerb. Das Ziel aber aller dieser Willensver-hältnisse ist Befriedigung geistiger und leiblicher Bedürfnisse, ge-sicherter Genufs von Lebensgütern, Tlieilnahme am menschlichenKulturleben. Das Wesen des subjektiven Rechts wird gröblich ver-kannt, wenn es in die nackte Willensbestimmtheit verlegt wird, alsseien deren Inhalt und Ziel aufserhalb des Rechtsbegriffes stehendeDinge °. Die Rechte und Pflichten sind nicht blofse Schalen, die einefremde Frucht bergen. Allein man wird dem Wesen des subjektiven
und den modernen Machttheorien andrerseits die entgegengesetzten Extremevertreten.
6 Zu dieser Einseitigkeit neigen Thon, Windseheid u. A., die denCharakter der Rechte und Pflichten als Willensmacht und Willensgebundenheitrichtig bestimmen. Am schroffsten Roguin S. 112, dem das Recht eine blofse„enveloppe“ ist. Dagegen sucht Merkel a. a. 0. S. 38 ff. diese Einseitigkeitzu vermeiden. In ihrer energischen Bekämpfung liegt ein Hauptverdienst vonJhering. Ebenso haben Dernburg und Köhler sie schlagend zurückgewiesen.Vgl. auch Regelsberger, Pand. § 14.