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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Das subjektive liecht überhaupt.

Subjektives und objektives Recht sind gleich ursprünglich.Die Vorstellung von eignen und fremden Rechten und Pflichten istnicht erst ein Erzeugnils der Einsicht, dafs es einer Friedensordnungunter den Menschen bedarf, sondern sie entspringt unmittelbar imältesten Rechtsgefühl. Allein sie kann nicht entstehen, ohne dafs zu-gleich die Vorstellung einer die Willensinhalte anerkennenden undbegrenzenden Norm vorhanden wäre. Das subjektive Recht darf auchheute weder, wie eine verbreitete moderne Ansicht meint, als blofseSchöpfung des objektiven Rechts aufgefai'st, noch umgekehrt, wie diesgewissen naturrechtlichen und radikalen Anschauungen entspricht, vorund über das Gesetz gestellt werden 8 .

Subjektives und objektives Recht sind Korrelatbegriffe.Rechte und Pflichten, die kein Rechtssatz bejaht, sind kein wirklichesRecht. Unser Reclitsbewufstsein kann freilich Rechte und Pflichtenpostuliren, die das bestehende objektive Recht ignorirt oder verneint:allein dann handelt es sich eben nur um Rechtsideale, die erst durcheine Aenderung der Rechtsordnung Realität erlangen. Andrerseitswäre objektives Recht, das nicht Befugnisse und Pflichten setzte, einleeres Spiel. Die einzelne Rechtsnorm kann freilich zunächst einenanderen Inhalt haben: immer aber ist sie wenigstens mittelbar aufdie Determination von Rechtsverhältnissen gerichtet 3 4 .

Subjektives und objektives Recht sind von einander ab-hängig. Das objektive Recht ist, obschon nicht der Schöpfer, dochder Gestaltgeber und zwar der formell allmächtige Gestaltgeber dessubjektiven Rechts. Die naturrechtliche Lehre von den unzerstörbarenMenschenrechten und Menschenpflichten verwechselt Rechtsidee undRecht. Materiell aber ist das objektive Recht an den Stoff, den esformt, gebunden; es findet die Willensinhalte vor und kann keineRechtsverhältnisse hervorzaubern, die nicht in ihnen angelegt wären 5 .

3 Die Anhänger der reinen Befehlsnatur des objektiven Hechts erklärenfolgerichtig das subjektive Recht für eine reine Schöpfung des objektiven Rechts;vgl. z. B. Thon S. 147 ff, Merkel, Elem. S. 37 ft'., Windscheid, Pand. § 37,Roguin S. 41 ff., Clausius S. 7. Folgerichtig müfsten sie das subjektive Rechtüberhaupt verneinen, wie dies z. B. Pf ersehe a. a. 0. gewagt hat. Vgl. gegendiese Einseitigkeit Dernburg, Pand. I § 39, Bekker, Pand. I § 18 Anra. c.Andrerseits ist es verfehlt, das Dasein subjektiver Rechte vor dem Dasein einerRechtsordnung anzunehmen; eine Rechtsordnung hat es von je gegeben, wennsie auch vom ursprünglichen Bewufstsein nicht den Rechtsverhältnissen gegen-übergestellt, sondern nur in und mit ihnen empfunden wurde.

4 Dies gilt von allen Rechtssätzen, die oben § 16 Anm. 5 alsdeutendebezeichnet sind.

5 Auch in dieser Hinsicht werden von den Naturrechtstheorien einerseits