Dritter Abschnitt.
Das subjektive Recht.
Erstes Kapitel.
Das subjektive Recht überhaupt.
§ 27. Begriff und Wesen des subjektiven Rechts 1 .
I. Begriff. Subjektives Recht ist der Inbegriff der Rechts-verhältnisse oder, da die Rechtsverhältnisse aus Befugnissen undPflichten bestehen, der Befugnisse und Pflichten. Sind dieRechtssätze Willensbestimmungen, so sind die RechtsverhältnisseWillensbestimmtheiten. Das subjektive Recht ist also der Inbegriffäufserer Willensbestimmtheiten, die durch Rechtsnormen gesetzt sind.
II. Wesen. Das Wesen des subjektiven Rechts ergiebt sichaus seinem Verhältnifs zum objektiven Recht.
1. Subjektives und objektives Recht ergänzen einander. Siesind nur zwei Seiten derselben Gesammterscheinung und bleiben auchnach ihrer Entgegensetzung durch einander bedingt und bestimmt 2 .
1 Vgl. die § 15 Anm. 1 angeführten Schriften. Aufserdem Neuner, Wesenund Arten der Privatrechts Verhältnisse, Kiel 1866; E. Pfersche, Methodik derPrivatrechtswissenschaft, Graz 1881; Schuppe, der Begriff des subjektivenRechts, Breslau 1887; J. Clausius, das Merkmal der Macht im Begriff dessubjektiven Rechts, Bonn 1890; Jellinek, das System der subjektiven öffent-lichen Rechte, Freiburg 1892. Ferner Schey, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. VII756 ff.; Leonhard ib. XI 1 ff.; L. Seuffert ib. XII 617 ff.; Köhler ib. XIV
I ff.; Bernatzik, Arch. f. öff. R. V 193 ff.
2 Ueber ihre ursprüngliche Ungeschiedenheit vgl. oben § 15 Anm. 2. —Viel Treffendes b. Bierling, Prinzipienlehre I 145 ff. (vgl. auch schon Kritik
II 49 ff.), der jedoch den Gegensatz ganz verwischt.