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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.

Somit richtet sich insbesondere die Klagenverjährung bei Forderungs-rechten nach dem Gesetz des Sitzes der Obligation 167 .

167 Im Zweifel also nach der lex solutionis; R.Ger. b. Seuff. XLV Nr. I,Savigny a. a. 0., Böhlau § 74 S. 462, Roth § 51 Anm. 138, sächs. Pr. b.Stobbe § 33 Anm. 20. Andere sehen auf die lex loci contractus (Renaud I§ 42 a. E.), die lex domicilii des Gläubigers (Pothier b. Bar II 98 Anm. 9) oderdie lex domicilii des Schuldners (Th öl § 85 Anm. 9, Grawein S. 200 ff-, französ.Schriftsteller b. Bar II 100 Anm. 11). Zu der letztgedachten Ansicht neigt auchStobbe I 263; ebenso Bar, der aber II 101 ff. Einschränkungen zu Gunsten derlex loci contractus hinzufügt und Lehrb. S. 120 Anm. 20 eine allgemeine Entschei-dung überhaupt für unmöglich erklärt. Wird die lex domicilii zu Grunde gelegt,so soll bei einer Veränderung des Wohnsitzes nach Manchen das alte Domizilmafsgebend bleiben (Stobbe § 33 Anm. 23), nach Anderen eine verhältnifs-mäfsige Berechnung eintreten (so Bar 1. Aufl. S. 289), nach wieder Anderen derSchuldner sich auf das ihm günstigere Recht (jedoch auf das neue Recht nur, wennunter ihm die Verjährungszeit abgelaufen ist) berufen können (so Grawein S. 202u. jetzt Bar II 103). Bei Deliktsobligationen entscheidet übrigens auch hier dasRecht des Thatortes (Bar II 125 Anm. 22), bei gesetzlichen Verbindlichkeitendas den verpflichtenden Thatbestand beherrschende Gesetz (R.Ger. XII Nr. 1).