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Drittes Kapitel. Yerhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
Fovmerforclernisse von Beweisurkunden und Sollennitätszeugnissen dasGesetz des Ortes, wo sie aufgenonnnen sind 138 . Die Wirkungeneines U r t li e i 1 s können sicli nur nach dem Gesetz des urtheilendenGerichts bemessen 159 . Die Zwangsvollstreckung richtet sichnach dem Gesetz des vollstreckenden Gerichts 100 ; ihre privatrecht-lichen Vorfragen aber, wie z. B. die Uebertragbarkeit eines Rechtsoder die Mobiliarqualität einer Sache, sind aus dem Gesetz desmateriellen Rechtsverhältnisses zu beantworten; ebenso wird die Frage,ob durch richterliche Pfändung ein Pfandrecht begründet ist, von derlex rei sitae gelöst 161 .
Auch beim Konkurse bedarf es einer scharfen Unterscheidungzwischen dem Konkursprozefsrecht, das dem Gesetz des Konkursgerichtsunterworfen ist 102 , und den privatrechtlichen Voraussetzungen undWirkungen des Konkursrechtsverhältnisses, auf die die Regeln desinternationalen Privatrechts Anwendung finden 163 .
188 Ygl. über ausländische öffentliche Urkunden Bar II 379 ft’., über Solenni-tätszeugen S. 381 ff.; ebenso entscheidet über die ordnungsmäfsige Beschaffenheitvon Handelsbüchern das Gesetz des Ortes der Führung, Beseler S. 127.
159 Wach I 223 ff., Bar II 409 11'., Deut. Entw. § 37 Abs. 1. Doch gebührtbei uns ausländischen Urtheilen nicht ohne Weiteres formelle Rechtskraft, vielmehrwird ihnen Vollstreckbarkeit erst durch ein deutsches Vollstreckungsurtheil ver-liehen, das nicht erlassen werden darf, wenn einer der gesetzlichen Gründe für dieNichtanerkennung des fremden Urtheils vorliegt; C.Pr.O. § 660—661. Dagegentritt bei uns die materielle Rechtskraft ausländischer Urtheile von selbst ein; sietritt jedoch in denselben Fällen nicht ein, in denen kein Vollstreckungsurtheil er-lassen werden kann; R.Ger. VIII Nr. 115, Wach S. 226 ff. A. M. Bar a. a. 0.u. Lehrb. S. 179 ff., der auch hinsichtlich des Umfanges der Anerkennung fremderUrtheile überall die Fragen der res judicata und der Vollsreckbarkeit trennenwill. — Vgl. auch Jettei S. 164—198. — Ueber ausländische Schiedssprüche R.Ger.XXX Nr. 111, Seuff. XLIX Nr. 92.
160 Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXVIII Nr. 161; Bar II 497 ff.
161 R.Ger. VIII Nr. 28.
162 Stobbe I 264 ff., Bar II 553 ff. u. Lehrb. S. 195 ff., Köhler, Lehrb.des Konkursrechts S. 601 ff. — Lediglich eine Frage des internationalen Konkurs-prozefsrechts ist die Frage nach der Territorialität oder Universalität des Konkurses.Die deut. Ivonk.O. führt den Grundsatz der Territorialität durch, läfst aber Aus-nahmen zu (§ 207). Insoweit hiernach ein im Auslande eröft'netes Konkursverfahrenbei uns überhaupt anerkannt wird, ist es nach der ausländischen lex fori zu be-urtheilen; dagegen untersteht ein Spezialkonkurs, der über das im Inlande befind-liche Vermögen eines Ausländers eröffnet wird (Ivonk.O. § 208), der inländischenlex fori.
163 So hängt der Eintritt der allgemeinen Minderung der Ilandlungsfähigheitoder der Auflösung einer Verbandsperson in Folge der Konkurseröffnung davonab, ob der Gemeinschuldner nach seinem Personalstatut als eine mit dieser