§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 247
nach der lex fori 162 . Allein die privatrechtlichen Voraus-setzungen und Wirkungen des Prozesses sind, soweit nicht die lexfori mit zwingenden Rechtssätzen durchgreift, nach dem am Sitze desmateriellen Rechtsverhältnisses geltenden Recht zu beurtheilen.
So entscheidet über die Partei- und Prozefsfähi gkeit,weil sie Ausflufs der Rechts- und Handlungsfähigkeit ist, das Personal-statut 158 . Das Mais des Schutzes, der einem Privatrecht durch Klageoder Einrede gewährt wird, hängt von dem dieses Recht be-herrschenden Gesetz ab 154 . Die privatrechtlichen Wirkungen derRechtshängigkeit bestimmen sich grundsätzlich nach dem fürdas streitige Rechtsverhältnifs mafsgebenden Recht 155 . Im Beweis-recht entscheidet zwar über Zulässigkeit und Kraft der Beweismittelallein die lex fori 156 , dagegen über die Beweislast das Gesetz, demdas materielle Rechtsverhältnifs unterworfen ist 157 , und über die
152 Vgl. bes. Wach, Civilproz. I 219 ff., Bar II 357 ff. u. Lehrb. S. 168 ff. —Aus diesem Satz folgt nicht etwa, dafs der Prozefsricliter nur einheimisches l’rozefs-recht anzuwenden hat, sondern vielmehr umgekehrt, dafs er zwar inländischeProzefshandlungen nach inländischem, ausländische aber nach ausländischemProzeßrecht beurtheilen mufs. Insoweit daher eine von oder hei einem auswärtigenGericht vollzogene Prozefshandlung für ein Verfahren des einheimischen Richtersunterstützend oder grundlegend wirkt, gewinnt auch die fremde lex fori Bedeutung;Wach S. 222 ff, Bar II 364 ff Nur gehen freilich die ausschließlichen Rechts-sätze der einheimischen lex fori vor, die einer ausländischen Prozefshandlungbestimmte Wirkungen im Inlande versagen oder nur bei Erfüllung gewisser Voraus-setzungen des einheimischen Rechts zuerkennen; Bar II 403ff
153 Senff. XIII Nr. 181, XV Nr. 94, XXIX Nr. 210; R.Ger. VI Nr. 34 (auchbei juristischen Personen), XXXII Nr. 46; Bar II 386 ff Eine Ausnahme imSinne der oben Anm. 26 angeführten Rechtssätze macht C.Pr.O. § 53 (der nachseinem Recht prozefsunfähige Ausländer gilt vor dem deutschen Gericht als prozefs-fähig, wenn er nach dessen lex fori prozefsfähig wäre). — Dagegen entscheidetüber Anwaltszwang und Prozefsvollmacht die lex fori; Jettei S. 121 ff.
154 Vgp 0 |,, en Anm. 42, 43, 53 u. 75; sofern nicht die lex fori aus Gründender Sittlichkeit oder des Anstandes die Klage versagt, oben Anm. 74, 87 u. 121. —Dagegen entscheidet über die Zulässigkeit des Rechtsweges die lex fori; R.Ger.XXXVIII Nr. 35 S. 157, XXIX 125 (a. M. Bar II 397 ff).
155 Bar, Lehrb. S. 195; Deut. Ent. § 36 (jedoch vorbehaltlich der Ausnahme-fälle, in denen dem ausländischen Prozefsbeginn die Wirkung im Inlande versagtwird; vgl. Senff. XLVII Nr. 296).
150 Dies gilt auch für die Beweiskraft der Handelsbücher; Seuff. XI Nr. 194u. 308; O.Tr. Berl. Entscli. XI 375 ff; Unger I 209, Walter § 44, BeselerS. 124. — A. M. (für die lex loci actus) Foelix 1 Nr. 238, Savigny VIII 355,l’hillimore § 662; Seuff. I Nr. 132. Vermittelnd Bar II 382.
157 R.Ger. VI Nr. 127, Bar II 383 ff.; abweichend Seuff. XIV Nr. 148,Wach I 125 ff. Dem materiellen Recht gehören daher auch die gesetzlichen Ver-muthungen an; O.Tr. Berlin Striethorst XV 123, R.Ger. XXV Nr. 30, Bar II384; a. M. (für die lex fori) W har ton § 782.