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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
Allgemein gilt ferner auch hier für rechtsgeschäftliche Handlungendie Regel „locus regit actum“, so dafs bei der Errichtung unddem Widerruf von Testamenten oder Erbverträgen und bei der An-tritts- oder Ausschlagungserklärung des Erben die Wahrung der amOrte der Handlung geforderten Form genügt 148 .
Sodann mufs neben dem letzten Personal Statut ein früheresPersonalstatut des Erblassers jedenfalls insoweit beachtet werden,als eine nach dem für sie zur Zeit der Vornahme mafsgebenden Gesetzungültige Verfügung durch blofse Veränderung des Wohnsitzes oderder Staatsangehörigkeit nicht gültig werden kann 149 . Erbverträgeaber sind in ihren vertragsmäfsigen Bestandteilen überhaupt dauerndnach dem Gesetz, unter dessen Herrschaft sie errichtet sind, zu be-urteilen 1B0 .
Endlich kann auch im Erbrecht ein einheimischer Rechtssatz fürsein Gebiet sich ausschliefsliche Geltung beilegen 161 .
VI. Prozefsrecht. Das gesammte Prozel'srecht richtet sich
148 Vgl. hinsichtlich der Form der Verfügungen von Todeswegen Seuff. XVIIINr. 204, XIX Nr. 6; Code civ. Art. 999 (mit einer zweideutigen Einschränkung);Wächter XXV 368 ff., Savigny VIII 365 ff, Unger I 207 ff, BarazettiS. 239 ff, Jettei S. 66, Bar II 321 ff, Böhm S. 188 ff. Neben der Form derlex actus ist auch hier die heimathliche Form zulässig. Ist sie beobachtet, so wirddas formgerechte Testament durch Veränderung des Personalstatuts nicht, wieWächter a. a. 0. S. 382, Unger a. a. 0. Anm. 190 u. Bar II 324 meinen,hinfällig, wenn es der Formvorschrift des letzten Personalstatuts nicht entspricht;vgl. Beseler § 39 Anm. 37, Stobbe § 31 Anm. 11. Vielmehr deckt in einemsolchen Falle die Testamentsform sogar die Form der im Testament im Vorausbestätigten Kodizille; Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXIX Nr. 180 (gebilligt vonBar, Lehrb. S. 162, der hiermit in Widerspruch mit seiner oben angeführtenMeinung tritt). — Hinsichtlich der Form des Widerrufs eines Testaments vgl.R.Ger. XIV Nr. 43, auch O.L.G. Hamburg hei Seuff. XXXVIII Nr. 202. — Hin-sichtlich der Form der Antritts- und Ausschlagungserklärung vgl. Bar II 341 ff.
149 Wächter XXV 365, Savigny VIII 311, Stobbe I 287, Bar II 320,Regelsberger I 183; R.Ger. XXXI Nr. 29. Abweichend nimmt das R.Ger. XIXNr. 59 an, das Testament einer Verschwenderin, die zur Zeit der Errichtung inHannover gewohnt hatte und somit testirunfäliig gewesen war, sei gültig, wenn siezur Zeit ihres Todes im Gebiet des preufsischen Landrechts (nach dem Verschwenderüber die Hälfte testiren können) wohnte. Unrichtig auch Schmid S. 99 ff.
15° Vgl. Th öl, Einl. § 79, auch Deut. Entw. (1. Fassung) § 29 Abs. 3.A. M. Bar II 340 (vgl. jedoch Lehrb. S. 164, wo er die Frage unentschiedenläfst).
,r>1 So hindert z. B. das französische Verbot fideikommissarischer Substitutionenjede fideikommissarische Bindung eines in Frankreich befindlichen Vermügensgegen-standes; Bar II 332 ff. Vgl. auch Code civ. Art. 909 u. dazu Bar II 329 ff