§ 26. Die Eiuzeianwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 241
Das Rechtsverhältnifs eines unehelichen Kindes zu seiner Mutterrichtet sich nach dem Personalstatut der Mutter 114 . Ueberaus bestrittenaber ist, welches Recht über den Anspruch des unehelichen Kindesgegen seinen Erzeuger auf Unterhalt entscheidet 116 . Da hier in ersterLinie das Personenrecht des Kindes in Frage steht, mufs der richtigenMeinung nach das Personalstatut des Kindes im Augenblicke seinerGeburt, das sich mit dem Personalstatut der Mutter in diesem Zeit-punkt deckt, angewandt werden 116 . Nicht dagegen das Personalstatutder Mutter im Augenblick der Empfängnifs 117 . Auch nicht dasPersonalstatut des Erzeugers 118 . Noch weniger das am Orte der
wie vor das bisherige Personalstatut entscheiden lassen; so namentlich Bar 1 533u. Lelu'b. S. 89.
114 Roth I § 51 Anm. 81, Stoblie I 280.
116 Vgl. Stobbe I 280 ff.; Bar I 556 ff; v. Kujawa in Gruchots Beitr.XXII 516 ff, 831 ff; Böhm S. 63 ff; Voigt, Z. f. i. P. u. Str.R. I 304 ff, 461 ff —Unzweifelhaft ist, dafs das Erbrecht unehelicher Kinder durch das die Beerbungüberhaupt regelnde Gesetz (also durch das letzte Personalstatut des Erblassers)bestimmt wird; Seuff. XXXIX Nr. 84; Voigt S. 469 u. 477.
116 O.Tr. Berl. Seuff. III Nr. 254; Stobbe I 280; Dernburg, Preufs. P.R.III § 68 Anm. 10; Barazetti S. 194 ff (für Baden). Ebenso Deut. Entw. § 25in der ersten Fassung (jedoch mit dem Zusatz, dafs Deutsche nicht zu Mehreremangehalten werden können, als wozu sie nach deutschem Recht verpflichtet sind).
117 Auf dieses sah das O.Tr. Berl. in späteren Entsch. b. Seuff. XII Nr. 333u. XXXII Nr. 3; dafür Roth § 51 Anm. 84, Regelsberger I 180; ebenso BarI 557 ff. u. Lehrb. § 27, der aber aufserdem verlangt, dafs auch das Gesetz desSchwängerungsortes den geltend gemachten Anspruch anerkenne. Indefs handeltes sich hier einerseits um kein bereits der Leibesfrucht vorbehaltenes Recht, dasdurch Ereignisse bis zur Geburt nicht mehr verkürzt werden könnte; dieser Ge-sichtspunkt würde ja auch vielmehr dazu führen, dafs das Kind sich auf ein ihmgünstigeres Personalstatut der Geburtszeit ebenfalls berufen könnte. Andrerseitskann, wenn die Mutter durch willkürliche Wohnsitzverlegung während der Schwanger-schaft ihrem Kinde ein günstigeres Recht verschafft, der Erzeuger sich nicht überVerletzung eines erworbenen Rechts auf Nichtfürsorge für sein Kind beklagen.
118 So Seuff. III Nr. 135, XIV Nr. 196, Hamb. Pr. b. Baumeister I 432,für das bad. R. auch R.Ger. XXIX Nr. 71 (Gesetz der Staatsangehörigkeit desVaters zur Zeit der Geburt); Wächter, Württ. P.R. II 111; Gengier, Lehrh.S. 1227 (unentschieden jetzt D.P.R. S. 51); Unger I 194. Ebenso hinsichtlich desAnspruches auf Alimente Voigt a. a. O. S. 469, der aber S. 468 hinsichtlich desAnspruches auf Anerkennung der Vaterschaft das Personalstatut des Kindes ent-scheiden läfst. Vgl. auch Deut. Entw. § 25 nach dem Gegenvorschläge des Ref.(lex domicilii des Vaters zur Zeit der Gehurt, jedoch bei Wohnsitzveränderungwährend der Schwangerschaft die dem Kinde etwa günstigere frühere lex domi-cilii). — Für diese Ansicht läfst sich anführen, dafs in anderen Fällen die ver-wandtschaftliche Unterhaltspflicht nach dem Personalstatut des Verpflichteten be-urtheilt wird; indefs läfst sich hier die Unterhaltspflicht von der natürlichenVerwandtschaft, über die jedenfalls das Personalstatut des Kindes entscheiden
Binding, Handbuch. II. S. I: G-ierke, Deutsches Privatrecht. I. 16