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Drittes Kapitel. Verhältnis der Rechtsquellen zu einander.
Güterrecht ihres jeweiligen Wohnsitzes abweichenden gesetzlichenGüterstand Dritten gegenüber nur unter denselben Voraussetzungenberufen, unter denen hier die Berufung auf vertragsmäfsige Ab-weichungen vom gesetzlichen Güterrecht statthaft ist 109 .
2. Eltern- und K i n d e r r e c h t. Das Rechtsverhältnifs zwischenEltern und ehelichen Kindern wird vom Personalstatut des Vatersbeherrscht 110 . Somit entscheidet über das Dasein und die Wirkungenehelicher Kindschaft das Personalstatut des Vaters in dem Augenblickeder Geburt, der Legitimation oder der Adoption des Kindes m . Miteiner Veränderung des Personalstatuts aber wandelt sich das denInhalt des Verhältnisses bestimmende Recht 112 , wie dies hier auchfür die vermögensrechtlichen Ausflüsse der elterlichen Gewalt aner-kannt ist 113 .
109 Bar I 519, Lelirh. S. 83; Deut. Entw. § 20. Insbesondere mufs derNichtbestand einer Gütergemeinschaft da, wo der vertragsmäfsige Ausschlufs derGütergemeinschaft einer Bekanntmachung bedarf, in gleicher Weise von einem neuanziehenden Ehepaar bekannt gemacht werden, wenn nicht Dritten gegenüber eineGütergemeinschaft als bestehend angenommen werden soll; Seuff. XIV Nr. 198;Preufs. L.R. II, 1 § 426; Lippesche V. v. 1786 § 32 u. Oldenh. V. v. 1833 § 7(b. Runde a. a. 0. S. 539 u. 494). Auch im Uebrigen gehen hier wie überallausscliliefsliche Sätze des einheimischen Rechts jedem fremden Recht vor; so z. B.das zwingende Verbot einer bestimmten Güterordnung (Lippesche V. a. a. 0.) oderdie in Code civ. Art. 443 enthaltene Bestimmung über die Notliwendigkeit gericht-licher Aufhebung der Gütergemeinschaft (R.Ger. XII S. 309).
110 Nach dem Tode des Vaters tritt das Personalstatut der Mutter an dieStelle; hei Verschiedenheit der Personalstatute geht das elterliche (zunächst väter-liche) Personalstatut vor, kann jedoch Rechte, die den Kindern nach ihrem Personal-statut zustehen, nicht verkürzen; Bar I 533; Böhm S. 57; Seuff. XXIV Nr. 2;vgl. auch Deut. Entw. § 24.
111 Savigny VIII 338 ff., Unger I 195 ff., Roth I 290 ff., Stohbe I 279ff.,Bar I 534 ff. (der jedoch hinsichtlich der Adoption das Personalstatut des Kindesentscheiden läfst, ebenso Regelsberger I 179—180), Böhm S. 56 ff.; Deut.Entw. § 21 u. 22 (wo jedoch bestimmt wird, dafs die Erfordernisse der Legitimationund der Annahme an Kindesstatt hei verschiedenem Personalstatut nach dem Rechtjedes der beiden Betheiligten beurtheilt werden sollen); Seuff. VII Nr. 332. —Für die Form der Anerkennung eines Kindes, der Legitimation und der Adoptiongilt die Regel „locus regit actum“ (anders Deut. Entw. § 22).
112 Doch müssen die auf Grund des bisherigen Personalstatuts bereits ge-troffenen dauernden Bestimmungen (z. B. über die Religion eines Kindes) aufrechterhalten bleiben; Bar I 533 Aum. 4. Ebenso die Anordnungen eines Scheidungs-urtheils über die Kindererziehung; vgl. oben Anm. 91. — Das jeweilige Personal-Statut entscheidet auch über die Aufhebung der väterlichen Gewalt; WächterXXV 186 ff., Unger 1 196, Bar I 551; Seuff. XVI Nr. 56.
113 Savigny VIII 338; Unger 1195; Stohbe 1 280; Regelsherger I 180;Deut. Entw. § 23. Doch wollen Manche für das bereits erworbene Vermögen nach