§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Reclitsquellen. 239
Gläubigern, falls sie durch die Wandlung gefährdet werden, ein An-spruch auf Sicherung zu gewähren sein 103 . Die Wandelbarkeitstheorieist indefs mehr und mehr der Unwandelbarkeitstheorie erlegen, diein der Wissenschaft vorherrscht 104 , in vielen Gesetzen ausdrücklichsanktionirt ist 106 und in der gemeinrechtlichen Praxis nicht nur stetsüberwogen hat 100 , sondern jetzt auch vom Reichsgericht ohne Achtungeines gegenteiligen bisherigen örtlichen Gerichtsgebrauches durch-geführt wird 1U7 . Offenbar entspricht auch der Fortbestand des ein-mal begründeten ehelichen Güterrechts beim Wechsel des Personal-statuts dem gegenwärtigen Rechtsbewul'stsein. Denn das ehelicheVermögensrecht ist so weit verselbständigt, dafs ein bei Eingehungder Ehe eingetretener Güterstand als ein unter den Ehegatten ent-standenes konkretes Rechtsverhältnis erscheint, dem ein Anspruch aufUnverbrüchlichkeit gebührt. Diese Auffassung wird dadurch bestärkt,dafs unsere Rechtsordnung die Ehegatten ermächtigt, statt des gesetz-lichen Güterstandes ein anderes Güterrecht als das für den konkretenFall angemessenere Rechtsverhältnis vertragsmäfsig festzusetzen 108 .Doch können sich Ehegatten auf einen von dem gesetzlichen ehelichen
103 Eine vermittelnde Ansicht will überhaupt nur das nach der Wohnsitz-verlegung erworbene Vermögen dem neuen Recht unterwerfen; so Sclnnid S. 82 ff.u. die bei Bar I 518 Anm. 46 Angeführten.
104 Pfeiffer, Prakt. Ausf. II 263 ft'., Hagemann, Prakt. Erört. VI 142 ff.,Schüler, Jur. Abh. I 464 ft’., Wächter XXV 49 ft’., Savigny VIII 328 ft'.,Unger I 194, Gerber § 229, Wyfs S. 85 ff., Roth, D.P.R. I § 51 Anm. 66 ff.,Teichmann S. 24 ff, Asser-Cohn S. 46 ff., Stobbe I 274 ff, Bar I 516 ff,Dernburg § 46 Anm. 12, Gengier S. 50, Regelsberger I 178, andere Schrift-steller b. Stobbe § 34 Anm. 18 u. Bar I 515 Anm. 37.
i°5 p r eufs. L.R. II, 1 § 350 ff.; Hannov. Präjud. mit Gesetzeskraft v. 1845(dazu Grefe II § 20); Lippesche V. v. 1786 § 32 u. Oldenburg. V. v. 1833 § 4 (b.Runde, Ebel. Güterr. S. 538 u. 493); Sachs. Gb. § 14; Deut. Entw. § 19.
106 Seuff. I Nr. 152, X Nr. 221, XIV Nr. 4 u. 106, XVIII Nr. 1, XX Nr. 2,XXIV Nr. 104, XXVIII Nr. 187, XXXII Nr. 103, 104 u. 123; kurhess. 1’r. b.Pfeiffer a. a. O. u. Roth § 102 Anm. 7; bayr. b. Roth I § 16 Anm. 36—37;württemb. b. Reyscher I § 82. So auch in der französ. u. rheinischen Praxis,Barazetti S. 228 Anm. 155 u. S. 234 Anm. 162; in Oesterreich, Jettei S. 46;in der Schweiz, Huber I 82.
107 R.Ger. VI Nr. 62 (unter Verneinung eines abweichenden Gewohnheitsrechtsin Holstein, das übrigens schon das O.Trib. Berl. b. Seuff. XXXII Nr. 103 nichtbeachtet hatte) u. Nr. 123.
108 Unrichtig ist dagegen die früher allgemein übliche Herleitung der Un-wandelbarlceitstheorie aus der Fiktion eines stillschweigenden Vertrages über An-nahme des gesetzlichen Güterstandes. Auch die Zweckmäfsigkeitserwägungen, diefürldiese Theorie angeführt werden, sind nicht durchschlagend, da es an praktischenVorzügen der gegentheiligen Theorie auch nicht fehlt.