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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
das auch die Frau ergreift und daher als Personalstatut des Ehe-paares erscheint 88 . Das Personal Statut des Mannes im Augenblickder Eheschliefsung entscheidet somit über den Bestand der Ehe undinsbesondere über das Dasein und die Wirkung von Ehehinder-nissen 8<J . Das jeweilige Personalstatut des Mannes aber bestimmt denpersonenrechtlichen Inhalt der Ehe, die beiderseitigen Rechte undPflichten, die ehemünnliche Gewalt und die Handlungsfähigkeit derFrau 90 . Demgemäfs entscheidet über die Zulässigkeit und die Wir-kungen der Ehescheidung das Personalstatut des Mannes zur Zeit der
gehöre, über die Wirkungen die lex solutionis entscheiden lassen, die aber nichtdas Gesetz des Ortes der Eheschliefsung, sondern das des beabsichtigten Ehe-domizils sei. — Als ausschliefslicher Rechtssatz gilt die Versagung der Klage ausdem Verlöbnifs; vgl. Unger I 192 u. Jettei S. 29, die aber unrichtig das Ver-löbnifs überhaupt der lex fori unterstellen.
88 Und zwar gemeinrechtlich (R.Ger. b. Seuff. XLII Nr. 214) und nachpreufs. R. (R.Ger. XXYII Nr. 54) die lex domicilii, nach französ. Recht, öster-reichischem Recht, sächs. Gb. § 13, Deut. Entw. § 16 ff. das Gesetz der Staats-angehörigkeit des Mannes.
89 O.Trib. Berl. b. Striethorst XLIX 248; R.Ger. XXVII Nr. 54;Sächs. Gb. § 13; Savigny VIII 326; Unger I 190 ft'.; Roth § 51 Anm. 53;Böhlau § 75 S. 480 ff.; Böhm S. 41. Andere wollen die Erfordernisse der Ehe-schliefsung in Ansehung jedes Ehegatten nach seinem Personalstatut beurtlieilen;Wächter XXV 186; Sicherer, Personenstand S. 130 ff.; Hinschius, Komm.S. 168; Stobbe § 34 Anm. 3; Dernburg I 106; ausländische Schriftsteller b.Bar I 452 Anm. 25; Deut. Entw. § 16 Abs. 1. Bar I 451 ff. u. Lehrb. § 17 liifsthinsichtlich der öffentlichen Ehehindernisse allein das Personalstatut des Mannesentscheiden (so dafs also die Ehe des deutschen Witwers mit der englischenSchwägerin gültig ist), sieht dagegen bei privaten Ehehindernissen auch auf dasRecht der Braut; ähnlich .Tettel S. 30 ff', u. Regelsberger I 177. Allein jedeHeranziehung verschiedener Personalstatute widerspricht der Einheit der Ehe. —Nach der nordamerikan. Praxis und dem Schweiz. Ges. v. 24. Dez. 1874 Art. 54entscheidet zu Gunsten des Bestandes der Ehe auch die lex loci actus; vgl. Bar I440 ff.; anders nach deut. R., R.Ger. XXIII Nr. 74. — Die gültig eingegangeneEhe wird natürlich durch Aenderung ihres Personalstatuts nicht ungültig; StobbeI 269, Bar I 476 ff.; über und gegen die zum Theil abweichende österr. Praxisvgl. Jettei S. 35 ff.
90 Unger I 192 ff.; Stobbe 1 239; Bar 1 480 ff.; Barazetti S. 191; Seuff.XIV Nr. 4, R.Ger. VI Nr. 123; Deut. Entw. § 17. Hierher gehören auch Verboteder Schenkung unter Ehegatten (Sächs. Gb. § 14, Deut. Entw. § 19 Abs. 3, Sa-vigny VIII 335, Schmid S. 83, Stobbe I 278, a. M. Roth § 51 Anm. 63), Ein-schränkungen der Zulässigkeit von Eheverträgen während der Ehe und sonstigeBeschränkungen der Vertragsfreiheit unter Ehegatten; Barl 521 ff. — Nur inso-weit eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit lediglich Ausflufs eines bestimmtenehelichen Güterstandes ist, richtet sie sich nach dem für diesen mafsgebenden Ge-setz; R.Ger. VI Nr. 123 (unrichtig Roth § 51 Anm. 62).