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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 235

IV- Familienreeilt. Im Familienrecht entscheidet grundsätz-lich das Personalstatut.

1. Eh er echt.

a. Eheliches Personenrecht. Die Formen des Verlöbnissesund der Eheschliefsung werden nach der für die Formen der Rechts-geschäfte malsgebenden allgemeinen Regel beurtheilt 8B . Im Uebrigenuntersteht, während beim Verlöbnifs das Personalstatut beider Ver-lobten in Betracht kommt 87 , die Ehe dem Personalstatut des Mannes,

Schilden). Hierher gehört auch die Haftung für fremdes Verschulden; R.Ger. XIXNr. 73 (Code civ. Art. 1384), Har II 206 ff. (Haftung des Blieders). Ebenso dieHaftung für Tliiere; Barazetti S. 214; a. M. zum Theil Bar II 122. Auch dieHaftung aus Zusammenstofs von Schiffen; Bar II 208 ff. Doch wenden diedeutschen Gerichte hier das deutsche Recht nicht nur hei dem Zusammenstofs indeutschen Gewässern (R.Ger. XXI Nr. 24) und auf offener See (O.L.G. HambSeuff. XLV Nr. 35), sondern auch hei dem Zusammenstofs deutscher Schiffe infremden Gewässern (R.Ger. XIX Nr. 3) und sogar bei dem Zusammenstofs fremderSchiffe in fremden Gewässern (R.Ger. XXIX Nr. 25, hiergegen Niemeyer § 96als lex fori an, weil es sich um zwingendes Recht handle.

80 Die Betheiligten haben also die Wahl zwischen der Form der lex lociactus und der heimischen Form. Vgl. für das Verlöbnifs Stolibe I 267, Bar I479; abweichend wegen zwingender Natur der heimischen Formvorschrift Seuff. VNr. 136, XIX Nr. 180, Bayr. Praxis b. Böhm S. 37 ff. Für die EheschliefsungBöhlau § 73; Stobbe § 31 Anm. 6 u. 12 u. § 34 Anm. 910; Bar I 460 ff.u. Lehrb. § 18; O.Tr. Berlin Entsch. XXIX 380 (Seuff. X Nr. 122) u. Striet-horst XLIX 248; Seuff. XX Nr. 1; R.Ger. XXIV Nr. 24 S. 101105; R.Ger.b. Seuff. XLII Nr. 214; Code civ. Art. 170; Bad. Ges. v. 9. Dez. 1875 § 23;Sachs. Ges. v. 5. Nov. 1875 § 10. Weder der kirchlichen noch der bürgerlichenEheschliefsungsform kommt im Zweifel Ausscliliefslichkeit zu. Für die kirchlicheEheschliefsungsform behaupteten früher Savigny VIII 357, Tliöl § 80, Gerber§ 36 Anm. 6, Unger I 210 das Gegentheil; die Gerichte haben aber, wo nichteine ausdrückliche partikuläre Gesetzesbestimmung entgegenstand (vgl. z. B. Wiirtt.b. Wächter I 835 Anm. 24 u. Kurhess. b. Roth I 341), stets auch Ehen alsgültig anerkannt, wenn sich die Verlobten behufs Umgehung der kirchlichen Trau-ung ins Ausland begehen und in der dort anerkannten Form die Ehe geschlossenhatten. Die Eheschliefsung vor dem Standesbeamten erhebt jetzt das R.Ges. v.6. Febr. 1875 § 41 innerhalb des Reichsgebiets zur ausschliefsliclien (also auch fürAusländer mafsgebenden) Form; im Auslande dagegen können auch Deutsche eineEhe in einer anderen dort gültigen Form schliefsen (und zwar auch dann, wennihnen dort die bürgerliche Eheschliefsung vor einem diplomatischen Vertreter desDeutschen Reichs ermöglicht ist). Gegen die von Laurent IV Nr. 230 ff. ver-theidigte irrige Meinung, dafs bei der Eheschliefsung die Regellocus regit actumnicht blos fakultativ, sondern absolut gelte, vgl. Bar I 461 ff.; doch folgt dieserMeinung der Deut. Entw. § 16 Abs. 2.

87 Stobbe I 238; Bar I 479; Regelsberger § 45 I. Bei einer Kollisionder Personalstatute geht das des Beklagten vor; S e u ff. VI Nr. 306. Dagegenwill das R.Ger. XX Nr. 74, weil das heutige Verlöbnifs dem Obligationenrecht an-