§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsrpiellen. 233
zu erfüllen hat, wird sein Personalstatut nur dann mafsgebend seinkönnen, wenn ein hierauf gerichteter Vertragswille erhellt 70 . Füreinzelne Verhältnisse wollen Manche auch auf das Personalstatut desGläubigers sehen 71 . Das Personalstatnt des Gläubigers aber wird,wenn es sich nicht mit dem Gesetz des Erfüllungsortes deckt, diesemam wenigsten vorgezogen werden dürfen, falls nicht der Wille desSchuldners, sich ihm zu unterwerfen, aus besonderen Umständen er-sichtlich ist 72 . Völlig unhaltbar endlich ist die Ansicht, dafs imZweifel die lex fori gelte 73 . Nur darf freilich auch im Obligationen-recht der Pächter das fremde Recht niemals anwenden, insoweit esdurch einen zwingenden Satz des einheimischen Rechts ausgeschlossenwird 74 .
Das Gesetz, das hiernach eine Geschäftsobligation materiell be-herrscht, entscheidet über ihre Gültigkeit oder Ungültigkeit, ihreKlagbarkeit, ihre Anfechtbarkeit, ihre Aufhebung 75 ; desgleichen überInhalt und Umfang der Verbindlichkeiten der Betheiligten mit Ein-schlufs aller Nebenverbindlichkeiten 76 ; nicht minder über die Sonder-
10 Vgl. z. B. R.Ger. XIV Nr. 12. Am ehesten wird dies anzunehmen sein,wenn beide Kontrahenten zur Zeit des Vertragsschlusses dasselbe Personalstatuthaben; vgl. Barazetti S. 205 Anm. 99 u. 207.
71 Vgl. Bar II 8, 16, 56 ff.
12 Wie in dem vom O.L.G. Hamb. Seuff. XLIV Nr. 240 entschiedenen Falle.
73 So Schmid S. 66.
74 Er darf daher ein Rechtsgeschäft, das vom einheimischen Recht als un-sittlich verworfen wird, nicht als gültig behandeln, aus einem vom einheimischenRecht aus sittlichen Gründen für klaglos erklärten Geschäft (z. B. Spiel oderDifferenzgescliäft) keine Klage zulassen (R.O.II.G. XIV Nr. 89, R.Ger. in Jurist.Woclienschr. XIV 280), auf Zinsen, die das einheimische Recht für wucherisch er-klärt, nicht erkennen (auch nicht auf verbotenen Zinseszins, R.Ger. 1 Nr. 30), u. s. w.Andrerseits darf er aber auch ein nach dem Recht des Erfüllungsortes (oder demsonst für das Geschäft mafsgebenden Recht) ungültiges oder klagloses Geschäftnicht als gültig oder klagbar anerkennen oder die nach diesem Recht wucherischenZinsen zusprechen, wenn auch die lex fori dies zuliefse; Seuff. XIV Nr. 195.Vgl. Stobbe I 260, Bar II 6—7, 38ff, 59 ff (wo aber hinsichtlich der Zins-maxima die exklusive Natur der lex fori geleugnet wird); Barazetti S. 204 u.207. — Savigny Vlll 276 will bei den Zinsbeschränkungen allein auf die lexfori sehen.
75 Vgl. Savigny VIII 269 ff; Unger I 184 ff; Bar II 38, 43 Anm. 20-23,92, auch über Abschlufs durch Stellvertreter S. 66 ff
70 Vgl. Bar II 43 ff; hinsichtlich des Gegenstandes der Leistung auchPr.L.R. I, 5 § 526—527, Oest. Gb. § 905, II.G.B. Art. 366; hinsichtlich der Ver-zugszinsen und der Konventionalstrafe Seuff. VI Nr. 1, R.O.II.G. XVI S. 16,XXIV S. 389, R.Ger. I Nr. 30, XV Nr. 131; hinsichtlich des kontraktlichen Ver-schuldens Bar 11 77 ff; hinsichtlich der Kompensationseinrede R.Ger. XXVI Nr. 15,Barazetti S. 209 ff