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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 26. Die Einzelamvendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 231

Wahrung der Form des Errichtungsortes genügt selbst dann, wenndie Betheiligten sich behufs Umgehung der heimischen Formvorschriftins Ausland begeben haben 69 . Sie genügt alter nicht, wenn daseinheimische Recht seine Form Vorschrift mit Ausschliefslichkeit be-kleidet 60 .

Die Regellocus regit actum gilt nicht blos für obligationen-rechtliche, sondern auch für personenrechtliche, familienrechtliche underbrechtliche Rechtsgeschäfte. Dagegen findet sie auf sachenrechtlicheRechtsgeschäfte schlechthin keine Anwendung 61 . Im Obligationenrechtgreift sie sowohl bei einseitigen Rechtsgeschäften wie bei VerträgenPlatz 62 , ist aber bei einem Vertragssehlufs unter Abwesenden un-anwendbar 68 .

b. Wirkungen der Rechtsgeschäfte. Ueber den ge-summten Inhalt der rechtsgeschäftlichen Obligationen entscheidet inerster Linie das von den Betheiligten ausdrücklich oder stillschweigendgekorne Recht 64 . In zweiter Linie aber ist, da die Obligation ihrenSchwerpunkt in der Erfüllung hat, das Recht des Erfüllungsortes

Laurent, Asser u. A. angeführt sind). Nur müssen natürlich im Fall derAufnahme vor einer auswärtigen Behörde die dort vorgeschriebenen Formen be-obachtet sein; Bar I 358 Anm. 53, Stobbe I 253, Franken S. 61.

50 Savigny VIII 358, Wächter XXV 413, Bar 1 350 ft'.; Seuff. XIXNr. 6. Anders Zürch. Gb. § 6 (jetzt § 5) Abs. 2.

00 So das Preufs. L.R. I, 5 § 115 bei allen Verträgen über unbeweglicheSachen. Von selbst versteht sich die Ausschliefslichkeit, wenn eine gerichtlichePrüfung oder Bestätigung gefordert wird.

01 Vgl. oben Anm. 4243, 5152; Bar I 343 ft. u. 615 ff. mit den Nach-weisen Anm. 2, 4, 5; Regelsberger § 42; Seuff. XIV Nr. 207, XXIII N. 103;Rechtshülfeverträge b. Niemeyer S. 73 ff.; Deut. Entw. § 10 Abs. 4. Wohl aberauf obligationenrechtliche Verträge, die eine Verpflichtung zur Uebertragung oderBegründung von Sachenrecht konstituiren; R.Ger. XVIII Nr. 8. Deshalb in Er-mangelung einer gegentheiligen Vorschrift (oben Anm. 60) auch auf Veräufsernngs-verträge über Liegenschaften; a. M. Seuff. XXII Nr. 204.

62 Vgl. über Verträge Preufs. L.R. I, 5 § 111 ff.; insbesondere über Wechsel-verbindlichkeiten D.W.O. Art. 85. Wird statt der lex actus das Personalstatutder Betheiligten zu Grunde gelegt, so mufs bei Verträgen der Formvorschrift jedesTbeiles genügt sein; nur wenn der Vertrag (wie die Schenkung) blos einseitig ver-pflichtet, genügt die Wahrung der für den Verpflichteten mafsgebenden Formvor-schrift; Bar I 354 ff, Stobbe § 33 Anm. 10, Seuff. XXV Nr. 89.

63 Bar I 316 ff, Stobbe I 261, Regelsberger I 171. Dagegen behandelnSavigny VIII 235, Gengier S. 48 u. A. das Gesetz des Perfektionsortes als lexactus. Nach Preufs. L.R. I, 5 § 113 entscheidet das Gesetz, nach dem das Geschäftam besten bestehen kann.

64 R.O.H.G. XII S. 55, R.Ger. IV Nr. 68, IX Nr. 60, XIV Nr. 58, XX Nr. 74,XXIV Nr. 21, Seuff. XLV1T1 Nr. 1; Deut. Entw. § 11. Vgl. Savigny VIII 249,Beseler S. 123, Dem bürg I 109. Nur theilweise zustimmend Bar II 1 ff