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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.

liehe Sache nach der Natur des sie konstituirenden Rechtsverhältnissesangehört 54 .

4. Vermögensinbegriffe. Das Vermögen als Ganzes steht,da es nur durch sein Subjekt zur Einheit wird, unter dem Personal-statut 55 . Insoweit dagegen innerhalb eines Gesammtvermögeus einSondervermögen als solches in Betracht kommt, wird es von demRecht beherrscht, an dem es seinen Mittelpunkt hat 50 .

III. Obligationenrecht.

1. Geschäftsobligationen.

a. Form der Rechtsgeschäfte. Ein bereits seit demMittelalter ausgebildetes Gewohnheitsrecht erkennt jedes Rechtsgeschäftals gültig an, wenn die vom Gesetz des Errichtungsortes geforderteForm gewahrt ist (locus regit actum) 57 . Das Rechtsgeschäft bestehtaber gleichfalls zu Recht, wenn die Formerfordernisse des Gesetzes,dem das Rechtsgeschäft materiell unterworfen ist, erfüllt sind 58 . Die

So entscheidet das Gesetz, dem ein Recht überhaupt unterworfen ist, überdessen Immobiliar- oder Mobiliarqualität (Bar I 622), über den Rechtsbesitz, überden Eigenthumsübergang im Falle der Rechtsübertragung (vgl. hinsichtlich desPatenteigenthums R.Ger. XXXI Nr. 11S. .56 ff,), über Niefsbrauch oder Pfandrechtam Recht (Bar I 658).

65 So als Ehevermögen, als Nachlafs, als Konkursmasse; Eichhorn § 35,Wächter XXV 188 ff., Savigny VIII 282 ff., 295 ff., Beseler S. 121, GengierS. 47; Seuff. II Nr. 354, IV Nr. 92, VI Nr. 307, 308, XIV Nr. 107, R.O.H.G-IX Nr. 3.

56 So das Lehnsvermögen und das Fidoikommifsvermögen von der lex rersitae, das Handelsvermögen vom Gesetz des Ortes der Handelsniederlassung, das-Schiffsvermögen vom Gesetz des Ileimathshafens. Auf der älteren Betrachtungder Grundstücke als Sondervermögen beruht die noch heute in manchen Staatenfestgehaltene Unterwerfung der einem Ausländer gehörigen Grundstücke unter daseinheimische eheliche Güterrecht, Vormundschaftsrecht, Erbrecht u. s. w. (quot suntbona diversis territoriis obnoxia, totidem patrimonia intelliguntur); vgl. untenAnm. 96, 125 u. 134 ff. Hierher gehört auch der Separatkonkurs über dasim Inland belegene Vermögen eines Ausländers in den Fällen des § 208 derlLKonk.O.

57 Vgl. für das gemeine Recht R.Ger. I Nr. 119, XVIII Nr. 8, XXVIII Nr. 42S. 184. Ferner Preufs. L.R. I, 5 § 111, Code eiv. Art. 47, Bad. L.R. Art. 3 a,Sächs. Gb. § 9, Rechtshülfeverträge b. Niemeyer S. 73 ft'., Deut. Entw. § 9;Schweiz. Gb. h. Huber I 95 ff. Dazu Wächter XXV 368 ff, Beseler S. 125 rStobbe § 31, Bar I 337 ff. (mit weiteren Nachweisen S. 341 u. 345 Anm. 30).Unrichtig Thöl § 83 (nur bei den vor auswärtigen Behörden aufgenommenenRechtsgeschäften).

58 Seuff. XVI Nr. 89, XIX Nr. 4, XX Nr. 1, XXIV Nr. 185, XXXV Nr. 89,XXXVII Nr. 1 (R.Ger.), R.Ger. XVIII Nr. 8; Code civ. Art. 999, Sächs. Gb. § 9,W.O. Art. 85, Deut. Entw. § 9; Zürcli. Gb. § 6 (jetzt § 5), Bündner Gl). § 2 Z. 3; BarI 353 (mit weiteren Nachweisen Anm. 44, wo auch die abweichenden Meinungen von