§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 229
Recht auch auswärts über sie herrscht 49 . Mit diesen Mafsgaben ent-scheidet auch bei beweglichen Sachen das Gesetz des Ortes, an demsie sich befinden, über Besitz 60 , Eigenthum 51 und begrenzte dinglicheRechte 52 , Dieser Grundsatz ist auch hinsichtlich der Verfolgbarkeitdes dinglichen Rechtes gegen Dritte durchzuführen 68 .
3. Unkörperliche Sachen. Insoweit unkörperliche Sachenals Gegenstände von Sachenrechten in Betracht kommen, mufs alsRealstatut das Recht desjenigen Gebietes gelten, dem die unkörper-
49 So (wenigstens in der Hauptsache) das Gesetz des Heimathshafens beiSeeschiffen; Bar II 189 ff. Ebenso nach der Praxis bei Flufsschifien; Seuff. XXIYNr. 102, XXVIII Nr. 2 (R.O.H.G.). — Gegen die weitergehenden Ausnahmen, dieSavigny VIII 178 ff., Böhlau§74, Stobbel 255 ff. bei allen ihren Aufenthaltsortschnell wechselnden und insbesondere bei den auf dem Transport befindlichenSachen von der Herrschaft der lex rei sitae machen wollen, vgl. Bar I 605 ff.
50 Sachs. Gb. § 10; R.Ger. XI Nr. 14 S. 55; Bar I 624 ff.
51 Also über Erwerb des Eigenthums durch Bemächtigung, Spezifikation u. s. w.,über die Uebertragung (durch Vertrag oder nur durch Uebergabe), über den Ver-lust, über den Inhalt; Savigny VIII 183 ff., Stobbe I 255 ff., Bar 1 630, Seuff.XLIX Nr. 118; unrichtig Seuff. VI Nr. 128.
52 So namentlich über das Pfandrecht; Stobbe I 256 ff., Bar I 654 ff.,Seuff. XXIII Nr. 103, R.Ger. VIII Nr. 28. Daher ergreift ein Generalpfandrechtnicht die zu dem verpfändeten Vermögen gehörigen Sachen, die sich an einemOrte befinden, an dem generelle Pfandrechte nicht gelten; diese Sachen fallen aberunter das Generalpfandrecht, wenn sie unter ein dasselbe anerkennendes Real-statut gelangen. Dagegen kann ein Spezialpfandrecht, das an einer Sache, dienach ihrem Realstatut nur durch Besitzeinräumung verpfändet werden konnte, ver-tragsmäfsig ohne Uebergabe eingeräumt worden war, durch blofsen Ortswechselnicht wirksam werden; Wächter XXV 8 ff.; a. M. Schmid S. 61. Heber denumgekehrten Fall oben Anm. 48. — Hinsichtlich der Abhängigkeit des Pfandrechtesvon der Forderung und hinsichtlich der gesetzlichen Pfandrechte gilt das obenAnm. 43 Gesagte.
53 Da die deutschrechtlichen Einschränkungen der Fahrnifsklage in ihrerheutigen Gestalt eine Steigerung des Besitzrechtes auf Kosten des Eigenthums odersonstigen dinglichen Rechtes enthalten, mufs über ihre Anwendbarkeit das Rechtdes Ortes entscheiden, an dem sich die Sache im Augenblick der Begründung desSchutz heischenden Besitzes befunden hat. Unzweifelhaft gilt dies für die Art.306—308 des H.G.B., nach deren Fassung ja eben Fälle des Erwerbes und Ver-lustes dinglicher Rechte vorliegen. Ebenso würde nach dem Deut. Entw. § 10Abs. 2 zweifellos in diesem Sinne zu entscheiden sein. — Dagegen wollen SavignyVIII 187, Unger I 178, Beseler § 39 Anm. 21, Böhlau § 74 Anm. 65, RothI 294 für die dingliche Klage lediglich auf die lex fori sehen. Ebenso Stobbe I 257,der jedoch dem Besitzer das Recht zugesteht, sich auch auf ein ihm günstigeresRecht des Erwerbsortes zu berufen; übereinstimmend Crome S. 84. Bar I 633 ff.u. Lehrb. S. 101 will nach der Wahl des Besitzers die lex domicilii desselben oderdie lex rei sitae.zur Zeit des Besitzerwerbes anwenden, Barazetti S. 201 die lexrei sitae zur Zeit der Erhebung des Klageanspruchs.