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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
2. Fahrnifs. Während die ältere Doktrin fast einstimmig dieRechtsverhältnisse an beweglichen Sachen dem Personalstatut desEigenthümers unterwarf 46 und mehrere Gesetzbücher diesen Grund-satz aufnahmen 46 , ist neuerdings auch für das Fahrnifsrecht die Herr-schaft des Rechtes der belegenen Sache durchgedrungen 47 . Hierausfolgt zugleich, dafs mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes derSache das für sie mafsgebende Recht wechselt. Doch bleiben ineinem solchen Falle die nach dem bisherigen Realstatut gehörig er-worbenen Rechte an der Sache bestehen, insoweit sie nicht das neueRealstatut durch einen zwingenden Rechtssatz ausschliefst 48 . Ueber-dies gilt bei manchen zu beständigem Wechsel des Aufenthaltsbestimmten Sachen ein fester Ort rechtlich als Ileimathsort, dessen
Meinung, die auch bezüglich der Fähigkeit zur Verfügung über unbewegliche Sachenlediglich auf die lex rei sitae sehen wollte, wird in der englisch-amerikanischenPraxis festgehalten (auch von Stobbe I 252 wiederholt); vgl. hiegegen Bar 1626 ff.
45 Nach der Regel „mobilia ossibus inhaerent“ oder „mobilia personamsequuntur“; vgl. Bar I 600 ff., bes. Anm. 1. Manche substituiren das Personal-statut des Besitzers.
46 So Preufs. L.R. Einl. § 28 (vgl. indefs Förster-Eccius § 11) u. Oest.Gb. § 300 (vgl. indefs über Ausnahmen Unger I 177 ff. u. Jettei S. 100 u. 102).Ueber die Frage, ob auch der Code indirekt dies Prinzip ausspricht, herrscht Streit,vgl. Barazetti S. 199 ff, Crome S. 81 ff; die rheinische Praxis hält sich aberan die lex rei sitae, R.Ger. VIII S. 110 u. andere Erk. b. Barazetti Anm. 90.
47 So in der gemeinrechtlichen Praxis; R.Ger. NI Nr. 4. Ebenso Bayr.LR. I c. 2 § 17, Sachs. Gb. § 10, Deut. Entw. § 10. Auch Zürcher Gb. § 4 (jetzt§ 2), Bündner Gb. § 1 Z. 2. Dazu Wächter XNV 385 ff, Savigny VIII 189 ff,Wyfs a. a. O. S. 88 ff, Bar I 599 ff. u. die von ihm S. 603 Angeführten.
48 Sachlich übereinstimmend, aber mit anderer Begründung und FormulirungBar I 613—614. Vgl. auch Deut. Entw. § 10 Abs. 2. Somit besteht z. B. das a,neiner in Frankreich befindlichen Sache durch blofsen Vertrag von einem im Gebietdes gemeinen Rechts lebenden Deutschen erlangte Eigenthum fort, wenn die Sachein dessen Iieimath gelangt, ohne tradirt zu sein. Dagegen kann ein durch blofsenVertrag auswärts begründetes Pfandrecht nicht fortbestelien, wenn die Pfandsachean einen Ort gelangt, wo nur Faustpfandrechte gelten und deshalb Vertragspfand-rechte an Fahrnifs verworfen werden; vgl. Seuff. XVI Nr. 1, XXXI Nr. 194,Wächter XXV 389, Savigny VIII 196 ff., Unger I 179, Asser-Cohn S. 57,Stobbe § 32 Anm. 19, Barl 655 ff, Regelsbergerl 172. — Was die Ersitzungangeht, so mufs sie, da aus dem Beginne einer Ersitzung kein erworbenes Rechtentsteht, nach dem letzten Realstatut (natürlich unter Anrechnung ihres früherenLaufes an anderen Orten) vollendet sein; Savigny VIII 186 ff, Stobbe I 256;a. M. Bar I 609 ff. (lex domicilii des Besitzers) u. Deut. Entw. § 10 (das Rechtdes Ortes, an dem die Ersitzung begonnen ist, soll für deren Vollendung undWirkung mafsgebend bleiben).