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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 26. Die Einzelauwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 227

1. Liegenschaften. Für das Liegenschaftsrecht ist die Herr-schaft des Realstatuts seit alter Zeit anerkannt und mindestens inDeutschland unbestritten 40 . Das Recht der belegenen Sache ent-scheidet hier also über den Besitz, seine Voraussetzungen undWirkungen 41 ; über das Eigenthum, seinen Inhalt und seine Be-schränkungen (z. B. durch Regalien, durch Nachbarrecht), die Mög-lichkeit und Wirksamkeit von getheiltem Eigenthum oder gebundenemEigenthum (z. B. Familienfideikommissen), den Erwerb (z. B. durchErsitzung), den Verlust (z. B. durch Zwangsenteignung) und dieForm der Uebertragung (ob durch Uebergabe, Auflassung oder Ver-trag), die Voraussetzungen und Wirkungen der Eigenthumsklage 43 ;über die begrenzten dinglichen Rechte (Emphyteuse, Super-fizies, deutschrechtliche bäuerliche Besitzrechte, Servituten, Reallasten,Näherrechte, Pfandrechte), ihre Möglichkeit und ihren Inhalt, ihre Be-gründung und Aufhebung (z. B. auch ihre Ablösbarkeit), ihre Ueber-tragung, ihren Schutz durch dingliche Klage 43 . Doch bleibt hinsicht-lich der persönlichen Fähigkeit zum Erwerbe und zur Veräufserungvon Rechten an Liegenschaften das Personalstatut mafsgebend 44 .

40 Bayr. L.R. 1 c. 2 § 17; Preufs. L.R. Einl. § 32; Oest. Gb. § 300; Codeciv. Art. 3; Sachs. Gb. § 10; Deut. Entw. § 10: Schweiz. Gb. b. Huber I 92 ff.;Cod. civ. Ital. Art 7 Abs. 2; Bar I 593 ff. u. die Litteraturangaben in Anrn. 1.Ueber die grundsätzliche, aber im Ergebnifs doch nur scheinbare Abweichung derneuen ital.-französ. Schule vgl. Bar a. a. 0. Anm. 2.

41 Savigny VIII 199 ff., Unger I 175, Bar I 624; Sachs. Gb. § 10.

42 Savigny VIII 183 ff., Stobbe I 252 ff., Bar 1 626 ff. Bezüglich derEigenthumsklage will Savigny VIII 187 ff. die lex fori entscheiden lassen, diesich übrigens jetzt nach C.P.O. § 25 stets mit der lex rei sitae deckt; vgl. aberBar I 640 ff.

43 Savigny VIII 183 ff, Stobbe I 253; Bar I 640 ff. Indefs kommtbeim Pfandrecht, soweit es seine accessorische Natur gewahrt hat, auch das dieForderung beherrschende Gesetz in Betracht; Bar I 644. Ebenso niufs ein gesetz-liches Pfandrecht nicht blos nach der lex rei sitae, sondern auch nach dem fürdas zu Grunde liegende Reclitsverhältnifs mafsgebeuden Gesetz begründet sein;Barl 648 ff. (Die in Frankreich befolgte Praxis, die ausländischen Ehefrauenund Mündeln die hypotheque legale des Code civ. Art. 2121 überhaupt versagt, istin den deutschen Gebieten des französischen Rechts nicht anzuerkennen; vgl.Barazetti S. 198 Anm. 83).

44 Savigny VIII 181 ff., Dernburg, Pand. I 107, Barazetti S. 197,Seuff. V Nr. 1. A. M. bezüglich der Erwerbsfähigkeit natürlich Bar I 623 ffu. Alle, die bei der Rechtsfähigkeit das Personalstatut überhaupt nicht beachtenwollen (oben Anm. 14); hier auch Roth I 292. Indefs wird hier wie sonst dasPersonalstatut nur durch ausschliefsliche Sätze des einheimischen Rechts (z. B.Unabhängigkeit der Grundeigenthumsfähigkeit vom religiösen Bekenntnifs, Ein-schränkungen des Erwerbes der todten Hand) aufser Kraft gesetzt. Eine ältere

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