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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Yerhältnifs (1er Rechtsquellen zu einander.

Dagegen sind die aus geistiger Schöpfung unmittelbar entspringen-den literarischen und künstlerischen Urheberrechte bereits in höheremMai'se, obschon keineswegs vollständig, über die territoriale Beschränkt-heit hinausgehoben. Demgemäl's werden fremde Urheberrechte, inso-weit sie bei uns überhaupt anerkannt sind, hinsichtlich der Begründungwie hinsichtlich der Lebensdauer nach dem Gesetze ihres Ursprungs-landes beurtheilt 84 . Doch wird fremden Geisteswerken niemals einweitergehender Schutz gewährt, als er ihnen nach einheimischemRecht zustande 35 .

d. Rechtsverhältnisse aus einem p e r s o n e nr e eh 11 i ch e n Ye r-bande bleiben überall dem sei es gesetzlichen sei es autonomischenSonderrecht dieses Verbandes unterworfen. Somit richten sich dieaus der Mitgliedschaft in einer Körperschaft fliefsenden Rechte undPflichten nicht nach dem Personalstatut des Mitgliedes, sondern nachdem Personalstatut der Körperschaft 86 . Darum unterstehen auch dieMitglieder eines deutschen hochadligen Hauses in Ansehung aller ausihrem Familienverbande entspringenden Rechtsverhältnisse trotz Ver-legung ihres Wohnsitzes in das Ausland ihrem Hausrecht 37 . Dasgleiche Prinzip mufs für personenrechtliche Gemeinschaften mit aner-kannter Personeneinheit gelten 38 .

II. Sachenrecht. Im Sachenrecht herrscht grundsätzlich dasals Real Statut bezeichnete Recht des Ortes der belegenen Sache(lex rei sitae) 39 .

34 Vgl. Berner Konvention v. 9. Sept. 1886 Art. 2; Orelli, Der internationaleSchutz des Urheberrechts, Hamburg 1887, S. 22 ff. Grundsätzlich a. M. Bar,Theorie II 242 ff., Lehrb. S. 145 ff.

36 Berner Ivonv. Art. 2. Also auch keine längere Schutzfrist. Näheres unten § 86 ff.

36 Jedoch mit Vorbehalt der ausschliefslichen Rechtssätze des einheimischenRechts.

37 R.Ger. II S. 145 ff.

38 So für offene Handelsgesellschaften; vgl. R.Ger. XXIII Nr. 6: die Haftungdes deutschen Theilliabers einer in Ilayti domizilirten Handelsgesellschaft richtetsich nach dortigem, nicht nach deutschem Recht.

39 Nach ihm bestimmen sich zunächst die rechtlichen Eigenschaften derSache. So die Herrenlosigkeit oder Verkehrsunfähigkeit; Savigny VIII 183,Unger I 175, Roth I 292, Bar I 627. So die Pertinenzqualität, wobei es aufden Ort ankommt, an dem sich die angebliche Pertinenz befindet; Bar I 628,Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXVIII Nr. 161. So die Beweglichkeit oder Un-beweglichkeit; Unger a. a. 0., Roth a. a. 0., Asser-Cohn S. 58 ff., R.Iionk.O.§ 39 Abs. 2. A. M. Stobbe I 252, Bar I 621 ff. u. Crome S. 88, denen abernur zuzugeben ist, dafs da, wo die Mobiliar- oder Immobiliarqualität einer Sachelediglich für die Bestimmung der Rechtsverhältnisse an einem Vermögen im Ganzenin Betracht kommt (wie im ehelichen Güterrecht oder Erbrecht), das über diesesRechtsverhältnifs herrschende Gesetz entscheidet.