§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Reelitsquellen. 225
giebt es auch Rechtssätze über die Handlungsfähigkeit, die um ihrerzwingenden Natur willen in ihrem Gebiet ausschliefslich gelten 27 .
c. Unter den besonderen Persönlichkeitsrechten sindmanche theils wegeu ihres Zusammenhanges mit dem öffentlichenRecht, theils wegen ihrer geschichtlich entwickelten Eigenart nachUrsprung und Wirkung im inländischen Recht beschlossen.So kommen, obwohl ausländischer Adel als solcher anerkannt wird,doch etwaige Adelsvorrechte nur inländischem Adel zu Gute 28 . Sokönnen Monopolrechte, ausschlielsliche Aneignungsrechte, Gewerbe-gerechtigkeiten u. s. w. in jedem Gebiete nur nach inländischem Rechterworben und ausgeübt werden. So richtet sich die Anerkennungund der Schutz der Erfinderrechte 29 , der Markenrechte 30 und dergewerblichen Urheberrechte 31 nach inländischem Recht; auch insoweitsich die Staaten durch internationale Verträge die gegenseitige Aner-kennung derartiger Rechte zugesagt haben, mufs das fremde Rechtdurch die Erfüllung der vom inländischen Gesetz vorgeschriebenen Förm-lichkeiten gewissermafsen erst einheimisch gemacht werden, um im In-lande Schutz zu geniefsen 32 ; ist dies aber geschehen, so sind seine ma-teriellen Voraussetzungen nach seinem Heimathsrecht zu beurtheilen 33 .
Handlung in Frage stellt, überhaupt nach inländischem Recht beurtheilt werdensoll; vgl. Stobbe § 30 Anm. 35. •— Die Ansicht von Wächter XXV 162 ff.,dafs über alle Wirkungen der Minderjährigkeit oder eines sonstigen Zustandes derPerson die lex fori entscheide (angenommen b. Seuff. XIII Nr. 79), ist schon vonSavigny VIII 135 ff. widerlegt.
27 So wird z. B. in England u. Amerika keine Entmündigung wegen Ver-schwendung anerkannt; Bar I 427 ff.
28 Vgl. Savigny VIII 163 ff, Beseler I 119, Bar I 415.
29 Köhler, Patentrecht S. 109 ff.; Bar II 263 ff.; dazu unten § 94 ff.
30 Köhler, Das Recht des Markenschutzes S. 414 ff.; Bar II 272 ff; dazu
unten § 84 IV 6.
31 Bar II 268 ff; dazu unten § 91 II 2, § 92 II 2c, § 93 II 2.
32 Vgl. z. ß. den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich u. Oesterreich-
Ungarn über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz v. 6. Dez. 1891Art. 3—4, 7 u. 9, zwischen dem Deutschen Reich u. Italien v. 18. Januar 1892Art. 1 Abs. 2, Art. 3—4; hinsichtlich der Marken auch R.Ges. v. 30. Nov. 1874
§ 20 u. v. 12. Mai 1894 § 23. (Aehnlich die Pariser Konvention v. 20. März 1883,
der Deutschland bisher nicht beigetreten ist, Art. 2, 4 u. 5; vgl. Bar I 267 ff.).Hierbei sind den „Staatsangehörigen“ alle Personen gleichgestellt, die in einem derStaatsgebiete „ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung“ haben. Auf Er-werbung des Schutzes in dem fremden Gebiet ist den Angehörigen der Vertrags-staaten ein dreimonatliches Prioritätsrecht eingeräumt; Bar II 268, 272.
33 So hinsichtlich der Marken R.Ger. XXI Nr. 1, Str. S. XIV Nr. 17 u.Nr. 59; vgl. auch deut.-österr. Vertr. Art. 6, deut.-ital. Vertr. Art. 6. — A. M. Bar,Lehrh. S. 154—155.
Binding, Handbuch. II. 3. I: G i e rke , Deutsches Privatrecht. I. 15