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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
Sklaverei oder Hörigkeit 20 ; so den bürgerlichen Tod und andere beiuns unbekannte Ekrminderungen 31 ; so die Einschränkungen derRechtsfähigkeit auf Grund des religiösen Bekenntnisses 22 .
Ebenso gesteht das einheimische Recht gewisse Vorrechte undPrivilegien, die es überhaupt beseitigt hat, auch Fremden nicht zu.So die Standesvorrechte; so, wo sie abgeschafft sind, die privilegiaminorum 23 ; so manche Privilegien von Verbandspersonen 24 .
b. Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit werden in manchenRechten aus Zweckmäl'sigkeitserWägungen Ausnahmen vonder Geltung des Personalstatuts durchgeführt. Hierher gehört es,wenn die bereits erworbene Volljährigkeit mit der Aenderung desPersonalstatuts nicht wieder untergehen soll, obgleich sie nach demnunmehrigen Personalstatut nicht begründet wäre 23 . Ebenso gehörtes hierher, wenn die Handlungsunfähigkeit eines Ausländers, der imInlande Verpflichtungen übernimmt, insoweit nicht beachtet werdensoll, als er nach inländischem Recht handlungsfähig wäre 2G . Uebrigens
20 Wächter XXV 172, Savigny VIII 163ff., Bar I 406 ff.
21 Wächter a. a. 0. S. 182ff., Stobbe I 242, Bar I 409.
22 Savigny VIII 161 ff., Stobbe I 242, Bar I 412.
23 Beseler I 119. — Savigny S. 164 ff. will hinsichtlich der Restitutionüberhaupt nicht das l’ersonalstatut, sondern das über das Rechtsgeschäft herrschendeGesetz anwenden. Ebenso Bar I 434ft'., aber mit durchgreifenden Ausnahmen zuGunsten des Personalstatuts. Wächter XXV 179ff, Walter § 44 Anm. 7,Stobbe § 30 Anm. 44 lassen unbedingt die lex fori entscheiden, so dafs z. B.der Richter die Restitution auch dem Minderjährigen, dessen l’ersonalstatut sienicht kennt, gewähren müfste; hiergegen Bar I 436.
24 Beseler I 119. — Privilegien (z. B. von piae causae), die auch das ein-heimische Recht kennt, stehen im Zweifel auch fremden juristischen Personen zu,falls sie ihnen nach ihrem Personalstatut gebühren (a. M. Unger § 23 Anm. 5 u.Stobbe § 30 Anm. 30, die hier vom Personalstatut ganz absehen). Anders, wenndas einheimische Recht nur inländische juristische Personen privilegiren will, wasz. B. stets hei den privilegia fisci anzunehmen ist; Wächter XXV 181, Bar I 314.Vgl. oben Anm. 16.
25 So nach der Praxis in Preufsen (Förster I § 11 Anm. 17), Bayern(Seuff. XVI Nr. 185) und sonst; Deut. Entw. § 7 Abs. 2. Grundsätzlich ver-theidigen dies Savigny VIII 166 ff (weil ein erworbenes Recht vorliege), SchmidS. 51 ft., Stobbe I 244, Bar I 418 ff (weil stillschweigende Anerkennung derVolljährigkeit des Einwanderers anzunehmen sei). Vgl. aber Unger § 23 Anm. 6,Walter § 45 Anm. 4, hannov. Praxis b. Bar I 418 Anm. 6.
20 So bei Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nach D.W.O. Art. 84 undvielfach sonst (Bai' II 151 ff); allgemein nach Preufs. D.R. Einl. § 35, Zürch. Gb.§ 2 Abs. 2, Deut. Entw. § 7 Abs. 3. Grund ist die Verkehrssicherheit. An sichgilt diese Ausnahme keineswegs; Bar I 398 ff; a. M. Schmid S. 43. Uebereinen in der französ. Praxis eingeschlagenen Mittelweg vgl. Bar I 399 ff. — Ver-einzelt steht die Bestimmung des Sächs. Gb. § 8, wonach die Handlungsfähigkeitdes Ausländers, soweit eine Verpflichtung aus einer im Inlande vorgenommenen