§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 228
sönliclikeitsrechte , wie Stand, Name, bürgerliche Ehreu. s. w. ls .
Allein die Geltung des Personalstatuts erfährt mancherlei Durch-brechungen.
a. Viele Rechtssätze über die Rechtsfähigkeit sind aus-schliefslicher Natur und dulden daher keine Anwendung ab-weichender fremder Rechtssätze. Dies gilt im Zweifel namentlich vonden Bestimmungen, die den Grundsatz der Freiheit und Gleichheitaller menschlichen Individuen durchführen 10 .
Darum erkennt das deutsche Recht gewisse Versagungenoder Einschränkungen der Rechtsfähigkeit, die es schlechthinverwirft, auch bei Fremden auf deutschem Boden nicht an. So
der Frauen (Stobbe I 247, Bar I 421 ff., Seuff. XXVIII Nr. 188, R.Ger. VINr. 128), sofern es sich nicht bei den Resten der Geschlechtsvormundschaft nurnoch um ein Formerfordernifs (Seuff. XVII Nr. 1) oder bei der ehemännlichenGewalt nur um die Folge eines bestimmten ehelichen Güterrechts handelt (R.Ger.a. a. 0. S. 395); über die Handlungsfähigkeit von Geisteskranken und Verschwendern(Bar S. 42411'., Deut. Entw. §28); über die Einschränkungen der Handlungsfähig-keit des Gemeinschuldners durch Konkurseröffnung (Seuff. XIV Nr. 194, XXXINr. 2). Ebenso aber über die Fähigkeit zu einzelnen Rechtsgeschäften, wie z. B.über die Interzessionsfähigkeit der Weiber (Savigny VIII 148, Böhlau § 73Anm. 13, R.O.H.G. XXII 67 ff., R.Ger. XXXII Nr. 45), es müfste denn eine blofseFormvorschrift in Frage stehen (R.Ger. IX Nr. 43), über die Darlehnsfähigkeit derHaussöhne, über die Wechselfähigkeit u. s. w.; a. M. Bar I 402ff., 429ff. Vgl.auch R.Ger. XXVIII Nr. 42 S. 187.
18 So nnifs z. B. über die Frage, ob eine Person zum Adel gehört, ihrPersonalstatut entscheiden, so dafs bei uns auch auswärtiger Adel hinsichtlich desRechts zur Führung von Adelsprädikaten oder hinsichtlich der nach einem Stiftungs-statut oder einer Fideikommifsanordnung erforderten Ahnenprobe anerkannt wird;vgl. jedoch über die hier weit auseinandergehenden Ansichten Bar 141411'. Ebensoentscheidet das Personalstatut über die Eigenschaft als Kaufmann, insbesondereauch als Handelsfrau; vgl. Bar II 13011’. (theilweise abweichend). Desgleichenüber das Namenrecht; Bar I 290, R.Ger. XXIX Nr. 32 S. 127. Mithin auch überdas Firmenrecht, wobei aber das Handelsdomizil mafsgebend ist; R.Ger. b. Seuff.XLV Nr. 264, vgl. R.Ges. v. 30. Nov. 1874 § 20 u. 12. Mai 1894 § 23. Auchbesondere Ehrenrechte und Ehrenminderungen sind, sofern sie das einheimischeRecht überhaupt anerkennt, nach dem Personalstatut zu beurtheilen; a. M. Bar I409 ff. Das Deut. R.Str.Gb. § 37 sieht freilich bei Deutschen, die im Auslande be-straft sind, ein besonderes Verfahren behufs Aberkennung der Ehrenrechte inDeutschland vor; hiermit aber ist nicht gesagt, dafs ehrlose Ausländer bei unsals Leute von ungeschmälerter Ehre zu behandeln wären.
19 Hierzu gehören nun freilich die meisten, aber keineswegs (wie Bar an-ninimt) alle Rechtssätze über den Umfang der Rechtsfähigkeit der Individuen; vgl.oben Anm. 15 a. E. Und die Rechtssätze über den Umfang der Rechtsfähigkeitder Verbandspersonen fallen überhaupt nicht unter diesen Gesichtspunkt; vgl. obenAnm. 16.