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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Reclitsquellen zu einander.
der Reehtssubjektivität bei einzelnen Menschen lo und bei mensch-lichen Verbänden 16 . Nach ihm richtet sich die Handlungs-fähigkeit 17 . Nach ihm bestimmen sich die besonderen Per-
u. 30, Barazetti S. 181 ff., Dernhurg I 106. - Dagegen wollen Bar, TheorieI 373ff. u. 390ff., Lehrb. § 14—15, Stobbe § 30 II, Jettei § 4 u. Andere (vgl.Bar, Theorie I 392 Anm. 24), zum Theil auch Regelsberger § 41 I hinsichtlichder Rechtsfähigkeit nicht das Personalstatut, sondern dasjenige Recht, dem das inFrage stehende Reclitsverhältnifs überhaupt unterworfen ist, entscheiden lassen;ebenso Deut. Entw. § 5. Allein obschon es richtig ist, dafs die Anwendung desPersonalstatuts hier viele Ausnahmen erleidet, so gehört doch der Grundsatz selbstdem positiven tiewohnheits- und Gesetzesrecht an. Und Ausnahmen von ihremgegenteiligen Grundsatz müssen auch die A r ertreter der neuen Theorie statuiren!
15 Das Personalstatut entscheidet daher über die Frage, oh ein Kind (z. B.trotz Mangels der Lebensfähigkeit) Person geworden ist; vgl. Barazetti S. 183;
a. M. Bar I 373. Ebenso über die Frage, ob ein Verschollener für lebend odertodt zu erachten ist; Seuff. XV Nr. 199; anders hinsichtlich der LebensvermuthungR.Ger. XXV Nr. 30 u. Bar I 374. Desgleichen über die Voraussetzungen einerTodeserklärung; Roth I 285, Stobbe I 243, Fiore § 72ff.; a. M. Bar I 374ff.Nicht minder über die Wirkungen einer auswärtigen Todeserklärung, sofern die-selbe, was an sich zu fordern ist (Bar I 376 ff., a. M. IIeffter § 37 Anm. 5),aber nicht allgemein geschieht, überhaupt anerkannt wird. Endlich aber an sichauch über den Umfang der Rechtsfähigkeit, also z. B. über die Einschränkungenderselben (in Bezug auf Erbfähigkeit, Ehefähigkeit u. s. w.) durch Zugehörigkeitzu einem geistlichen Orden; Seuff. XLV1II Nr. 167, R.Ger. XXXII Nr. 46; so auchBar I 412ff. u. Stobbe § 30 Anm. 22, die aber hierin eine Ausnahme, die siekünstlich auf einen „Verzicht“ gründen, erblicken.
16 Das Gesetz des Sitzes eines Verbandes entscheidet daher, ob er Personist oder nicht; R.Ger. VI Nr. 34 S. 134 ff. Ist ein fremder Verband nach seinemPersonalstatut rechtsfähig, so ist er grundsätzlich auch bei uns als rechtsfähig(parteifähig, vertragsfähig, erwerbsfähig u. s. w.) anzuerkennen; Berl. O.Tr. XX 326,Wächter XXV 181 ff. u. bes. Bai’ I 303 ff. (wo Laurent IV Nr. 72 ff. u. andereGegner widerlegt sind); dazu Meili, Grundr. S. 69 u. 94ff., völkerreclitl. Verträge
b. Niemeyer § 56, 65, 70, 74, 78. Folgerichtig müssen auch Beschränkungenseiner Rechtsfähigkeit (z. II. Mangel der Erbfähigkeit) bei uns wirksam sein; a. M.Stobbe 1 243. Dagegen werden allgemein Beschränkungen der Rechtsfähigkeit,die das einheimische Recht für juristische Personen festsetzt, auch auf auswärtigejuristische Personen bei uns angewandt; so z. B. Amortisationsgesetze und dieEinschränkungen des Erwerbes aus Schenkungen und Verfügungen von Todeswegen, vgl. Savigny VIII. 161, Bar I 313ff. Darüber hinaus kann das positiveRecht ausländische Verbaudspersonen in ihrer Rechtsfähigkeit (z. II. hinsichtlichder Fähigkeit zum Erwerbe von Grundeigenthum oder der Erbfähigkeit) in höheremMafse als inländische beschränken; Bar I 312.
17 Vgl. die oben in Anm. 14 angef. Gesetze und über das europäische Ge-wohnheitsrecht Bar I 393ff. mit den Citaten S. 396 Anm. 31 u. 32 (abweichenddie amerikanische Jurisprudenz, ib. S. 397). Das Personalstatut entscheidet daherüber Dasein und Wirkungen der Minderjährigkeit und ihrer Abstufungen, sowieüber venia aetatis (Stobbe 1 245ff., Bar I 417 ff.); über die Handlungsfähigkeit