§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 221
das österreichische 0 , das sächsische 7 und zahlreiche ausländischeGesetzbücher 8 . Auch das deutsche Iteichsrecht neigt im Verhält-nils zum Reichsauslande diesem Prinzip zu 9 , dem daher auchbei uns die Zukunft gehören dürfte 10 . Hier wird also die privat-rechtliche wie die öffentlichrechtliche Stellung der Person grund-sätzlich durch die Rechtsordnung ihres Ileimathsstaates bestimmt,bis sie einem anderen Staatsverbande einverleibt ist n . Doch mufsauch hier das Recht des Wohnsitzes aushülfsweise entscheiden 13 .Und soweit verschiedene Rechtsgebiete desselben Staates in Fragestehen, kann überhaupt nur auf den Wohnsitz gesehen werden 13 .
2. Das Personalstatut ist grundsätzlich für alle Persönlich-keitsrechte mafsgebend. Nach ihm richtet sich die Rechts-fähigkeit 14 ; mithin sowohl der Erwerb und Verlust wie der Inhalt
6 Das österr. Gb. § 4 spricht das Nationalitätsprinzip für Oesterreicher aus.Für die in Oesterreich lebenden Fremden verweist § 34 dem Wortlaut nachzunächst auf den Wohnsitz. Allein in Theorie und Praxis überwiegt jetzt dieMeinung, dafs auch hei Ausländern als Personalstatut zunächst das Gesetz derStaatsangehörigkeit gelte; Jettei S. 24 ff.; a. M. Unger I 164 ff'., Pfaff u.Hofmann, Exk. 1 107.
7 Sachs. Gb. § 7.
3 Cod. civ. Ital. Art. 6. Belg. u. Niederländ. II. b. Ass er-Cohn S. 29.Ebenso in der Schweiz viele kantonale Gesetzbücher und überwiegend auch daseidgenössische Recht; Wyfs a. a. 0. S. 40, 54 ff., 59 ff., Huber 1 86 ff. Be-merkenswerth ist, dafs nach dem Ziirch. Gb. § 2—3 u. 164 (jetzt § 3—4 u. 615),dem Bündner Gb. § 1 und anderen Schweiz. Gesetzbüchern für die im Kantonwohnenden Fremden das Nationalitätsprinzip nur gilt, wenn das Gesetz ihres Hei-mathsstaats dies vorschreibt (abweichend von dem oben § 22 Amn. 21 entwickeltenGrundsatz).
9 So gilt es nach der D.W.O. Art. 84 hinsichtlich der Wechselfähigkeit vonAusländern (dagegen entscheidet bei Deutschen das Domizil, ll.O.H.G. VI 358 ff.);ebenso nach neueren internationalen Verträgen hinsichtlich der Erbfolge (untenAnm. 131); nach überwiegender Praxis auch hinsichtlich der Fähigkeit zur Ehe-schliefsung (Sicherer, Pesonenstand S. 134 ff.).
10 So auch der Entw. § 7 b. Meili, Grundr. S. 198. — Vgl. Verb, des XVIII.deut. Juristentags I 82ff., 95ff., II 106 ff.; Bar I 271 ff.
11 Ist die bisherige Staatsangehörigkeit verloren, eine neue noch nicht er-worben, so mufs das Gesetz der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht das desWohnsitzes entscheiden; Bar, Lehrb. S. 49, Deut. Entw. § 32.
12 So bei nicht nachweisbarer Staatsangehörigkeit und bei mehrfacher Staats-angehörigkeit; Bar, Theorie I 274 ff.
13 Bar a. a. 0. S. 275; R.Ger. XXV Nr. 74 S. 345. Das Personalstatut desWohnsitzes dürfte aber auch innerhalb eines Bundesstaates und somit im deutschenReich für alle Deutschen vorzuziehen sein; vgl. Stobbe I 237 ff
14 Preufs. L.B. Einl. § 23; Code civ. Art. 3 S. 3; Sachs. Gb. § 7; Zürch. Gb. § 2(jetzt gestrichen); Biindn. Gb. § 1; Cod. civ. Ital. Art. 6; R.Ger. XXXII Nr. 46 S. 175.Vgl. Savigny VIII 140ff, Beseler § 39, Böhlau I 473ff, Roth §51 Anm. 18