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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.

können diese Fragen zum Theil nur bei der Behandlung der be-sonderen Privatrechte erörtert werden. Doch sind die leitendenGrundsätze des heutigen deutschen Privatrechts für die verschiedenenPrivatrechtsgebiete liier darzustellen.

I. Personen recht. Im Personenrecht entscheidet grundsätzlichdas Recht des Gebietes, mit dem die Persönlichkeit dauernd verknüpftist. Man bezeichnet dieses Recht noch heute als Personal Statut.

1. Bei der Bestimmung des Personalstatuts spaltet sichdas moderne Recht,

Nach gemeinem deutschem Recht gilt als Personalstatut das Rechtdes bürgerlichen Wohnsitzes 1 . Ebenso nach preufsischemLandrecht und anderen Gesetzbüchern 2 , sowie nach englisch-ameri-kanischem Recht 3 . Hier erscheint also für das Privatrecht im Gegen-satz zum öffentlichen Recht die durch das Domizil bewirkte räumlicheVerknüpfung als ausreichend, um die ganze Persönlichkeit der Rechts-ordnung eines Gebietes zu unterstellen 4 .

Dagegen führen die meisten neueren Gesetzbücher mehr oder minderunbedingt das Nationalitätsprinzip durch, kraft dessen als Personalstatutvielmehr das Recht der Staatsangehörigkeit gilt. So das französische 5 6 ,

1 R.Ger. VIII Kr. 37 (unabhängig vomWohnrecht); Savigny VIII 95 ff.,Beseler § 39 Anm. 4, Böhlau § 75, Stobhe I 234. Ueber das Geschicht-liche Bar I 31 ff.

2 Pr. L.B. Einl. § 23ff; Bayr. L.E. I, 2 § 17; Schweiz. Gesetzb. b. IIüberI 78 ff

3 Vgl. Westlake S. 51, Wharton § 20.

4 In Ermangelung eines Domizils entscheidet das bisherige oder das ersteDomizil (Stobhe § 30 Anm. 17, R.Ger. XXXI Kr. 40), bei mehrfachem Domizil das

erste (Savigny VIII 101 ff, Roth § 51 Anm. 21, Bar I 161; anders Pr. L.R.Einl. § 27). Ueber die in manchen Militärkonventionen zu Gunsten der Fort-dauer des Heimathsrechtes von Militärpersonen vereinbarten Bestimmungen vgl.Niemeyer a. a, O. S. 70ff.

6 Code civ. Art. 3, 13 u. 17. Freilich sieht der Code auch auf das Domizil,indem Franzosen im Auslande durch Kiederlassungsans esprit de retour dasfranzösische Recht einbüfsen, Fremde in Frankreich durch Verleihung des Wohn-rechts oder doch durch eine unvollkommene Naturalisation das französische Rechterwerben sollen; allein im ersten Falle geht eben zugleich die Eigenschaft einesFranzosen unter, im zweiten Falle findet eine gewisse Aufnahme in den Staats-verband statt. Vgl. Aubry et Rau I § 31, Barazetti S. 181 ff, Crome S. 73ft.,Roth I 285, Bar 1 264. A. M. Stobbe § 30 Anm. 7 und hinsichtlich derFremden auch manche französische Schriftsteller; vgl. Bar a. a. 0. Anm. 2.Das französische Prinzip gilt (ohne die Besonderheiten des französischen Staats-rechts) auch im rheinischen Recht und in Baden. Ebenso in mehreren SchweizerKantonen; Huber I 86 ff