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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
während im zweiten Falle sofort auch hei früher begründeten Rechts-verhältnissen eine Verjährung zu laufen beginnt 83 . In entsprechenderWeise wird durch eine Vermehrung oder Verminderung der Er-fordernisse der Verjährung sofort eine Verjährung aufser Lauf oderin Lauf gesetzt 54 . Ebenso richten sich die Wirkungen einer Ver-jährung lediglich nach dem zur Zeit ihrer Vollendung geltendenRecht 55 . Was endlich insbesondere eine gesetzliche Abänderung derVerjährungsfrist betrifft, so wird zwar eine Verlängerung der bis-herigen Frist sofort wirksam 56 ; im Falle der Verkürzung aber istdas neue Recht nur anwendbar, wenn die volle kürzere Fristunter dessen Herrschaft abgelaufen ist, während das alte Recht mafs-gebend bleibt, falls dessen längere Frist vor Ablauf der neuen Fristabläuft 57 .
63 OesteiT. Pat. v. 1852 Art. XII Nr. 6 Abs. 2; Sachs. Publ.P. § 9; Unger
a. a. 0. Anm. 80; Motive zum Entw. des E.G. S. 254.
r,+ Im ersteren Falle hört also eine Verjährung, bei der das neue Erfordernilsnicht vorliegt, sofort zu laufen auf (Sachs. Publ.P. § 14), im zweiten Falle beginntauch bei früher begründeten Rechtsverhältnissen, bei denen bisher eine Verjährungnicht laufen konnte, sofort eine Verjährung zu laufen (Wächter II § 30 Anm. 29,Unger § 21 Anm. 79). Dagegen ist eine Rückwirkung auf die Vergangenheit auchhier ausgeschlossen; soweit also nach bisherigem Recht eine Verjährung nicht lief,kann die nunmehr laufende Verjährung nicht zurückdatirt, — sow'eit die bisherlaufende Verjährung nach dem neuen Gesetz fortgesetzt wird, mufs ihr bisherigerLauf hinsichtlich des Beginnes und der Unterbrechung nach dem alten Recht be-urtheilt werden; Preufs. Pat. v. 19. Apr. 1844 § 8, Ges. v. 16. Febr. 1857 Art, 6,5. Juni 1863 Art. 5 u. 4. Aug. 1865 Art. 6, Sachs. Publ.P. § 9 u. 15, Entw. desE.G. Art. 102 u. Motive S. 251 u. 254. Ungenau Stobbe I 214. Vgl. im Ein-zelnen Pfaff u. Hofmann, Exk. I 277 ff.
r,r ’ Stobbe I 214; Motive zum Entw. des E.G. S. 252. Abweichend dasösterr. R. (Unger § 21 Anm. 85), bei einer Vermehrung der Wirkungen auch dasSächs. Publ.P. § 11—12 u. Pfaff u. Hofmann, Exk. I 279.
50 Sächs. Publ.P. § 16; Savigny VIII 431; Pfaff u. Hofmann, Exk.I 276. — Anders nach österr. R. (Unger I 148) u. Bayr. Ges. v. 26. März 1859Art. 8, sowie nach der Praxis des Preufs. O.Trib. (XIX 260, LXV 189, vgl. abergegen dieselbe Il.Ger. XXIV Nr. 53 S. 272). Vgl. auch Zürch. E.G. v. 1854 § 2
b. Huber I 77.
57 So das Preufs. Ges. v. 31. März 1838 § 7 und andere preufs. Ges., Bayr.Ges. v. 26. März 1859 Art. 8, Württ. Ges. v. 6. Mai 1852 Art. 14 u. zahlreicheGesetze anderer deutscher Staaten (aufgezählt in den Motiven zum Entw. des E.G.S. 253); ebenso Entw'. des E.G. Art. 102 Abs. 2. Andere Gesetze erreichen da-durch im Wesentlichen den gleichen Erfolg, dafs sie dem Verjährenden die Wahlzwischen der Berufung auf das alte oder neue Recht lassen; so Preufs. Publ.P.§ XVII Abs. 2 u. andere preufs. Ges. (Motive a. a. O.), Sächs. Publ.P. § 17,Oesterr. Pat. v. 1811 Abs. IV, v. 1852 Art. XII Nr. 6, Schweiz. Ges. b. HuberI 77. Allgemein wird diese Lösung der Streitfrage von Savigny VIII 431,