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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 24. Die Einzelanwendung des Prinzips der Nichtrückwirkung.

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Mithin bestimmt sich auch bei früher entstandenen Rechtsverhältnissendie Form und der Inhalt des Rechtsschutzes nach dem Rechte derGegenwart; soweit indel's die privatrechtlichen Voraussetzungen und'Wirkungen des Prozesses in Frage stellen, bleiben die unter derHerrschaft des bisherigen Rechts erworbenen Rechte im Zweifel un-berührt 50 .

Neue Gesetze über Verjährung aber sind sofort allgemeinanzuwenden, weil weder aus einer begonnenen Verjährung ein er-worbenes Recht auf deren Vollendung entspringt noch ein erworbenesRecht auf Nichtverlust eines Rechtes oder einer Klage durch Ver-säumnifs der Geltendmachung besteht 51 . Wird daher eine Unverjähr-barkeit oder eine Verjährbarkeit neu eingeführt, so hört im ersterenFalle sofort jede noch nicht vollendete Verjährung zu laufen auf 52 ,

60 So entscheidet das neue Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges, dieMöglichkeit einer Feststellungsklage, die Anwendbarkeit einer bestimmten Prozefs-art, dagegen das alte Recht über Klagbarkeit oder Unklagbarkeit einer vorher ent-standenen Forderung (oben Anm. 19); so das neue Recht über Zulässigkeit undKraft der Beweismittel, dagegen das alte Recht über die Erfordernisse frühererBeurkundung oder früherer Sollennitätsbezeugung; so das neue Recht über dieformelle, das alte Recht über die materielle Rechtskraft eines vorher gefälltenUrtlieils; so das neue Recht über die Zulässigkeit und den Umfang der Zwangs-vollstreckung, dagegen das alte Recht über die Wirkung eines früher erworbenenbeneficium competentiae (Köhler, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XIV 22 ff., Obst.L.G.f. Bayern h. Seuff. XXXVIII Kr. 162). Besondere Schwierigkeiten bereitetauch hier die Sonderung der prozefsrechtliclien und der materiellrechtlichen Ver-hältnisse im Konkurse; vgl. darüber Köhler, Konkursrecht § 124128. Insbe-sondere entscheidet, während doch ältere dingliche Rechte (einschliefslich vonGeneralpfandrechten, gesetzlichen Pfandrechten und privilegiirten Pfandrechten),Zurückbehaltüngsrechte, Aufrechnungsrechte und materielle Vorzugsrechte als er-worbene Rechte forthestehen, über die Art ihrer Geltendmachung und über dieRangordnung im Konkurse das jeweilige Konkursgesetz; vgl. Unger 1 139, StobbeI 218, Köhler S. 681 ff., Pfaff u. Hofmann, Exk. I 195 ff. u. 292 ff. Die Ge-setze suchen hier öfter durch Uebergangsbestimmungen einen gewissen Ausgleichherbeizuführen; E.G. zur Konk.O. § 1013. Ueber die Anwendbarkeit neuerRechtssätze hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen zur Verkürzung vonGläubigern vgl. E.G. zur Konk.O. § 9, Köhler S. 685.

51 Preufs. Publ.P. § XVII Abs. 1; Freib. Gesetzh. Art. 2169 b. Huber I 77;Seuff. XLVIII Nr. 53: Entw. des E.G. Art. 102 u. 107. Dagegen soll nachCode Civ. a. 2281, Oesterr. Pat. v. 1811 Abs. IV u. 1852 Art. XII Nr. 6 (vgl.Unger I 148, Pfaff u. Ilofmann, Exk. I 281 ff.), Hess. Ges. v. 19. März 1853Art 34 Abs. 1 u. Berner Ges. v. 1830 (Huber I 77) grundsätzlich für eine laufendeVerjährung das alte Recht mafsgehend bleiben. Eine bereits vollendete Ver-jährung oder Ersitzung bleibt selbstverständlich unberührt; Preufs. Publ.P. a. a. O.,Sächs. Publ.P. § 8.

52 Sächs. Publ.P. § 10; Savigny VIII 429; Unger I 147; Stobbe I 214;Pfaff u. I-Iofmann, Exk. I 272.