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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 24. Die Einzelanwendung des Prinzips der Nichtrückwirkung.

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hinsichtlich der Unterhaltsansprüche das alte Recht für die unterseiner Herrschaft gebornen oder sogar für die unter seiner Herrschaftempfangenen Kinder fortgelten soll 39 .

3. Vormund Schafts recht. Neue Gesetze über die Vor-mundschaft ergreifen sofort auch die bestehenden Rechtsverhältnisse 40 .

V. Erbrecht. Das Erbrecht wird, soweit nicht die als er-worbene Rechte anerkannten Erbanwartschaftsrechte des deutschenRechts oder die erbrechtlichen Wirkungen eines ehelichen Güter-standes in Frage stehen 41 , grundsätzlich von dem zur Zeit des Erb-falles geltenden Recht beherrscht 43 . Das im Augenblick des Todesdes Erblassers herrschende Gesetz entscheidet somit über den Be-stand wie über den Inhalt des Erbrechts: nach ihm richtet sichdie gesetzliche Erbfolge 43 ; nach ihm der Erwerb aus einer Verfügungvon Todes wegen 44 ; nach ihm die gesammte Rechtsstellung desErben oder Vermächtnifsnehmers 4 ®. Doch entscheidet über den Be-

angef. Preufs., Hess. u. Schwarzburg-Rudolst. Ges. werden auch rechtshängigeSachen nicht berührt.)

39 So nach Bad. Publ.P. Art. VII u. X u. Ges. v. 21. Febr. 1851 § 7 fürfrüher geborne, nach Ges. f. Sachs.-Mein. v. 9. Sept. 1844 Art. 43 u. Schwarzb.-Sondersh. v. 12. Aug. 1844 § 42 n. nach Kurhess. Praxis (Roth, Ivurh. P.R.I 603 Anm. 36) für früher empfangene Kinder. Auch der Entw. des E.G. Art. 126will für die Unterhaltspflicht des Vaters das Recht der Empfängnifszeit entscheidenlassen (Motive S. 298 ff.). Die Entschädigungsansprüche der Mutter aus aufser-ehelicher Schwängerung richten sich als Deliktsansprüche nach dem zur Zeit desBeischlafs geltenden Recht; Motive zum Entw. des E.G. S. 301; abweichend Preufs.Ges. v. 24. Apr. 1854 § 23.

40 Vgl. Savigny VIII 504 ff., Stobbe I 223, Gabba II 80 ff., Pfaff u.Hofmann, Exk. I 220 ff.; Oest. Publ.P. Art. XII Nr. 4; Preufs. Vorm.O. § 92;Entw. des E.G. Art. 128. Doch bleiben die früher bestellten Vormünder im Amt,bis ihre Stellung kraft des nunmehrigen Rechts erlischt. Eine weitergehende Mo-difikation hat die Preufs. Vorm.O. § 94 (Aufrechthaltung der nach bisherigem Rechtdurch Verfügung der Eltern oder des Erblassers einem Vormund oder Pfleger ein-geräumten Befugnisse, wenn sie auch das jetzt zulässige Mafs überschreiten).

41 Vgl. oben § 23 Anm. 41 u. zu diesem § Anm. 30.

42 Entw. des E.G. Art. 129 (über den Grund oben § 23 Anm. 40). Vgl.überhaupt Savigny S. 447 ff., Lassalle I 396 ff., Gabba III 202 ff, Pfaff u.Hofmann, Exk. I 222 ff.

43 Preufs. Publ.P. Art. X Nr. 1, Oest. Pat. Art. 7 Nr. 2, Bad. Publ.P. Art. XNr. 1, Sachs. Publ.P. § 22; R.Ger. II Nr. 93; Stobbe § 28 Anm. 33; Pfaff u.Hofmann, Exk. I 225 ff. Andere sehen auf den Zeitpunkt der Delation (Sa-vigny S. 489, Schmid S. 145 ff, Unger I 144 ff.) oder gar erst des Erbschafts-erwerbes (Heise u. Cropp, Jur. Abh. II 123 ff., Lassalle S. 506 ff).

44 Somit auch die testamenti factio passiva; Savigny S. 464 ff, Säcks.Publ.P. § 23.

45 So die Art des Erbschafts- und Vermächtnifserwerbes (Pfaff u. Hof-