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Drittes Kapitel. Yerhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
hinsichtlich ihres Inhaltes vom gegenwärtigen Recht bestimmt 83 .Doch wird auch hier die Anwendung eines neuen Gesetzes auf be-stehende Rechtsverhältnisse nur in den personenrechtlichen Be-ziehungen allgemein durchgeführt 34 , während für die vermögens-rechtlichen Wirkungen des personenrechtlichen Bandes der gleicheGrundsatz zwar an sich nicht abzuweisen ist 85 , jedoch im Zweifel zuGunsten des Fortbestandes einmal begründeter elterlicher Nutzungs-rechte, weil sie dem heutigen Rechtsbewufstsein als erworbene Rechteerscheinen, durchbrochen werden mufs 86 .
Ebenso müssen die Rechte unehelicher Kinder, währenddie Frage nach dem Bestände ehelicher oder unehelicher Kindschaftaus dem zur Zeit der Geburt des Kindes geltenden Recht zu be-antworten ist 37 , grundsätzlich durch das jeweilige Recht bestimmtwerden 38 . Doch wird in neuen Gesetzen nicht selten verfügt, dafs
34 So bezüglich des Umfanges und der Beendigung der väterlichen oderelterlichen Gewalt, der elterlichen Hechte auf Gehorsam und Dienstleistung, desEhekonsenses, der gegenseitigen Unterhaltspflicht u. s. w. — Abweichend be-stimmte ein Württ. Erlafs v. 1810, dafs das Recht der religiösen Erziehung sichnach dem Gesetz der Eheschliefsungszeit richte; Wächter 1 803 Anm. 29. EinigeModifikationen schlägt auch der Entw. des E.G. Art. 122—124 vor.
35 Savigny S. 500 ff.; Schmid S. 141; Unger I 141; Pfaff u. Hof-mann, Komm. 1 162, Exk. I 215 ff.; Regelsberger I 194. Für sofortige An-wendung des neuen Rechts in Ansehung aller vermögensrechtlichen Ausflüsse desElternrechts entschieden sich die Preufs. Pat. v. 9. Sept. 1814 § 10 u. 9. Nov.1816 § 13. Ebenso will der Entw. des E.G. Art. 121 verfahren; vgl. Motive S. 292.
36 Stobbe I 222: Roth, D.P.R. I 277. So auch Bad. Publ.P. Art. 8Kr. 1—2, Oesterr. Ges. b. Unger I 142 Anm. 58, Braunschw. Ges. v. 19. Mai1876 § 3. — Unter allen Umständen mufs, wenn ein älteres eheliches Güterrechterhalten bleibt, auch das ihm entspringende Recht der fortgesetzten Hausgemein-schaft mit den darin enthaltenen Rechten des überlebenden Ehegatten am Kindes-vermögen (Besitz, Leibzucht u. s. w.) fortbestehen.
31 Vgl. oben Anm. 32; Motive zum Entw. des E.G. S. 295 u. 300.
38 Savigny S. 527 ff., Unger I 142 ff., Schmid S. 140, Pfaff u. Hof-mann, Komm. I 162, Roth § 50 Anm. 25, Stobbe I 223; Entw. des E.G.
Art. 126 Abs. 1. Somit können also einen neu eingeführten Unterhaltsanspruchgegen den aufserehelichen Vater auch früher geborne Kinder für die Zukunft
geltend machen; Preufs. Pat. v. 9. Sept. 1814 § 11 u. 9. Nov. 1816 § 14 (nach
Hannov. Ver. v. 1814 u. 1816 sogar für die Vergangenheit). Umgekehrt könnenbei einer Einschränkung des Unterhaltsanspruches auch früher geborne Kindernur nach Mafsgabe des neuen Gesetzes Unterhalt fordern; Preufs Ges. v. 24. Apr.1854 § 23, Hess. Ges. v. 30. März 1821 Art. 2, Sachs. Puhl.Pat. § 21, Ges. f.Schwarzb.-Rudolst. v. 31. Mai 1850 § 37, Sachsen-Kob. v. 28. Juli 1858 Art. 44,Sachsen-Gotha v. 1. Juli 1869 Art. 16, Reufs ä. L. 4. Jan. 1854 § 14. Dochbleibt das alte Recht maßgebend, insoweit unter dessen Herrschaft eine Sacherechtskräftig entschieden oder durch Vergleich oder sonst erledigt ist. (Nach den