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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verhältnis der Rechtsquellen zu einander.

liehen Rechte und Pflichten von Ehegatten sofort auch die bestellendenEhen 23 . Unbestritten ist ferner die Zulässigkeit wie die Wirkungder Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett nach demaugenblicklich geltenden Rocht zu beurtheilen 24 . Sehr bestritten da-gegen ist die Frage, ob auch ein Gesetz über das eheliche Güterrechtauf die bestehenden Ehen anzuwenden ist. Wird die deutschrecht-liche Auffassung, dafs das eheliche Güterrecht die vermögensrechtlicheWirkung des personenrechtlichen Ehebandes ist, folgerichtig durch-geführt, so mufs sich der gesetzliche eheliche Güterstand im Augen-blicke seiner gesetzlichen Umgestaltung allgemein wandeln 23 . Einederartige Wirkung haben sich in der That neue Gesetze über daseheliche Güterrecht öfter beigelegt 20 , bisweilen indefs mit der Ab-schwächung, dafs innerhalb einer bestimmten Frist durch Vertragoder auch durch einseitige Erklärung eines Ehegatten der bisherigeGüterstand gewahrt werden konnte 27 . Allein im Laufe der geschicht-lichen Entwicklung ist die Verselbständigung des ehelichen Güter-rechts so weit vorgeschritten und in Folge hiervon die Vorstellungeines erworbenen Rechts jedes Ehegatten auf den einmal begründetenGüterstand so allgemein durchgedrungen, dafs dem heutigen Rechts-bewufstsein vielmehr die Fortgeltung des alten Rechts für die unter

28 Unger I 140; Stobbe I 220; Entw. des E.G. Art. 118. Dies gilt auchfür die ehemännliche Gewalt, insoweit sie nicht blos als Bestandteil des ehelichenGüterreclits in Betracht kommt. Es gilt ebenso für die gegenseitige Unterhalts-pflicht.

24 Oest. Ges. b. Unger § 21 Anm. 52; Sachs. Publ.P. § 27; Entw. des E.G.Art. 120. Savigny S. 524 ff. Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XLVI Nr. 24.Doch wird bisweilen bestimmt, dafs ein neu eingeführter Scheidungsgrund nichtgeltend gemacht werden kann, wenn die ihn konstituirende Thatsache sich vorherereignet hat; Preufs. Ges. b. Savigny S. 525 ff., Entw. des E.G. Art. 120. Ansich ist diese Ausnahme nicht begründet, es giebt weder auf Nichttrennung nochauf Trennung der Ehe ein erworbenes Recht; Unger § 21 Anm. 51, SchmidS. 188, Pfaff u. Hofmann, Exk. I 199. Eine wirkliche Rückwirkung legt sichdas R.Ges. v. 6. Febr. 1875 § 77 Abs. 2 insoweit bei, als es in den bereits durchrechtskräftiges Urtheil geordneten Rechtszustand eingreift; diese Bestimmung istdaher als Ausnahmegesetz strikt zu interpretiren; R.Ger. XXXII Nr. 3.

25 Hierfür tritt z. B. Schmid S. 138 ff. ein.

26 So Württ. L.R. IV, 1 § 34 u. schon die früheren Landrechte, WächterI 251 ff., 270, 277, 352 Anm. 15, 802. Bad. Publ.Pat. Art. XII. Hannov. Ver. v.23. Aug. 1814 § 4547. Sachs. Publ.P. § 25. Oldenb. Ges. v. 24. Apr. 1873Art. 39. Baseler Ges. v. 1884 § 108 b. Huber I 75.

27 Vgl. Bad. Publ.P. a. a. O. Nr. 2 4 (Vertrag, nach Rechtsbelehrung v.21. Juli 1810 auch einseitige Erklärung). Ilannov. Ver. a. a. O. Oldenb. Ges.a. a. 0. Art. 6 § 2 (einseitige gerichtliche Erklärung).