§ 24. Die Einzelanwenduug des Prinzips der Nichtrückwirkung. 201
Vertragsfreiheit für die Zukunft eine imübersteigliche Schranke ziehen,greifen im Zweifel in bestehende Schuldverhältnisse nicht ein; nichtselten aber werden sie aus Gründen des öffentlichen Wohls mit einerso unbedingten Kraft ausgerüstet, dafs ihnen auch erworbene Rechteweichen müssen 20 .
Ueber Obligationen aus unerlaubten Handlungen ent-scheidet in entsprechender Weise das zur Zeit ihrer Begehunggeltende Recht 21 .
IV. Fanlilienrecht.
1. Eherecht. Ueber den Bestand einer Ehe entscheidetunbedingt das zurZeit der Eheschliefsung geltende Recht 22 . Dagegenwird der rechtliche Inhalt der Ehe grundsätzlich durch das Rechtder Gegenwart bestimmt. Denn hier handelt es sich nicht umerworbene Rechte, sondern um die allgemeinen Wirkungen einespersonenrechtlichen Zustandes, die das jeweilige Gesetz nach derzur Zeit waltenden Auffassung des sittlichen Wesens der Ehe ordnet.Unbestritten ergreift daher ein neuer Rechtssatz über die persön-
§ 21 Anm. 43. Das Sachs. Publ.P. § 19—20 unterstellt alle Aufhebungsgründedem zur Zeit ihres Eintritts geltenden Gesetz.
20 So bisweilen Gesetze über Einführung von Zinsbeschränkungen; vgl. preufs.Ges. b. Savigny VIII 437 Anm. g, Württ. Ges. v. 1814 bei Wächter I 806Anm. 36. An sich gilt das Gegentheil, vgl. Savigny S. 434, Wächter II 173Anm. 10, Unger § 21 Anm. 39, Pfaff u. Ilofmaun, Komm. I 175 ff.; a. M.Schmid S. 114 u. 134 ff. Auch das R.Ges. v. 24. Mai 1880 hatte keine rück-wirkende Kraft. — Ferner Gesetze über Anfechtung wegen laesio enormis; vgl.Bad. Publ.P. Art. 13. An sich gilt auch hier das Gegentheil; Savigny S. 440 ff,Unger § 21 Anm. 36, Pfaff u. Hofmann, Komm. I 164, Stohbe I 218. —So wirkt auch das unbedingte Verbot des Art. 215 d des H.G.B., nach dem eineAktiengesellschaft Aktien nicht anders als aus dem Gewinn amortisiren „darf ; ,nach der Ansicht des R.Ger. XXII Nr. 1 auf ältere Vertragspflichten zurück. Da-gegen berührt das Verbot der Konstituirung von Bezugsrechten in Art. 215 a desII.G.B. ältere Bezugsrechte nicht; R.Ger. XXVII Nr. 1, XXVIII Nr. 14.
21 Preufs. L.R. Einl. § 19; Savigny VIII 445; Unger 1 138; Pfaff u.Hofmann, Exk. I 168 ff. Es gilt also ein anderes Prinzip, als hinsichtlich derStraffolgen.
22 Preufs. Publ.P. Art. 14; Oesterr. Publ.P. v. 1852 Art. XII Nr. 1; Entw. desE.G. Art. 117; vgl. Unger § 21 Anm. 48 u. 53, Stobbe § 28 Anm. 40, Pfaffu. Hofmann, Exk. 1 197 ff. Dies gilt sowohl für die formellen wie für diemateriellen Erfordernisse einer gültigen Ehe. Doch wird bisweilen bei der gesetz-lichen Aufhebung eines trennenden Ehehindernisses dessen Geltendmachung auchbei früher geschlossenen Ehen abgeschnitten; Sachs. Ges. v. 5. Nov. 1875 § 8.Unrichtig verallgemeinert wird dies b. Seuff. XXXII Nr. 2 u. v. Stohbe § 28Anm. 42; vgl. dagegen Sicherer, Personenstand u. Eheschliefsung, Erlangen 1869,S. 145 ff.