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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. VerMltnifs der Rechtsquellen zu einander.

III. 0 b 1 i g a t i o n e ii r e c h t. Schuldverhältnisse werden von demzur Zeit ihrer Entstehung geltenden Recht beherrscht 16 .

Obligationen aus Rechtsgeschäften sind daher nach demzur Zeit ihrer Eingehung geltenden Recht zu beurtheileu. DiesesRecht entscheidet zunächst über ihren Bestand. Insbesondere istgleich anderen Erfordernissen der Gültigkeit das Erfordernifs einerbestimmten Form nach dem damaligen Recht zu bemessen 16 ; dochwird bisweilen einerseits bei gesetzlicher Einführung einer neuenForm deren Nachholung in angemessener Frist verlangt 17 , andrerseitsbei gesetzlicher Minderung der Förmlichkeiten ein der neuen Form-vorschrift genügendes älteres Rechtsgeschäft aufrecht erhalten 18 . Daszur Zeit der Eingehung eines Schuldverhältnisses geltende Rechtmufs aber auch für den gesammten Inhalt desselben grundsätzlichmafsgebend bleiben 19 . Auch zwingende neue Rechtssätze, die der

über die Eigenthumsverfolgung und den Verlust des Eigenthums. Doch kann sichauf ein neues Gesetz zum Schutz des redlichen Erwerbes nicht berufen, wer nochvor dem Inkrafttreten des Gesetzes den Besitz erworben hatte; vgl. Seuff. XXXIXNr. 332 (Anwendung auf II.G.B. Art. 306 u. 307). Dagegen wird die Anwendungeines solchen Gesetzes dadurch nicht ausgeschlossen, dafs die Thatsache, die denNichteigenthümer zur Uebertragung des fremden Eigenthums an den redlichen Er-werber befähigte, in eine frühere Zeit fällt; vgl. gegen die Entsch. des Preufs.

0. Tr. LXXV S. 15, die im Falle der Eintragung des auflassenden Nichteigenthümersvor dem Inkrafttreten des preufsischeu Gesetzes v. 5. Mai 1872 das Gegentheilangenommen hatte, R.Ger. II Nr. 84 u. XVI Nr. 53.

15 Entw. des E.G. Art. 103.

10 Dieses Prinzip (tempus regit actum) gilt übrigens für alle Rechtsgeschäfte;vgl. Preufs. L.R. I, 3 § 42, Oesterr. Publ.P. v. 1852 XII Nr. 2 Al. 2, Sächs.Publ.P. § 6; dazu Savigny VIII 408 ff., Unger I 145 ff, Stobbe I 211, Pfaffu. Hofmann, Exk. I 144 ff

17 Vgl. Preufs. L.R. Einl. § 16; Savigny VIII 477 ff, Pfaff u. Ilofmann,Exk. I 145.

18 Allgemein nach Preufs. L.R. Einl. § 17 (über den Widerspruch mit 8 42

1, 3 vgl. R.O.II.G. V 255); für Wechsel manche E.G. zur W.O. (vgl. Goldschmidt,Handelsr. I § 39 S. 389).

19 Preufs. Publ.P. Art. XI, Sächs. Publ.P. § 18; Seuff. XIX Nr. 3, XLIIINr. 254; Savigny VIII 435 ff, Unger I 137 ff, Stobbe I 216, Pfaff u. Hof-mann, Exk. I 173 ff. Dies gilt auch für bedingte und befristete Rechtsgeschäfte.Nach dem alten Gesetz richten sich also bei früher geschlossenen Verträgen alleRechte und Verbindlichkeiten der Kontrahenten, die Gewährleistungspflicht, dieKlagbarkeit, die Anfechtbarkeit, die Kündbarkeit und die sonstigen xVufhebungs-gründe, der Eintritt und die Folgen des Verzuges u. s. w. Abweichender An-sicht ist Schmid a. a. O. S. 132. Bei einzelnen Punkten herrscht auch sonstStreit. So will Stobbe § 28 Anm. 21 (anders in der 1. Aufl.) den Eintritt unddie Folgen des Verzuges nach dem neuen Gesetz beurtheilen, weil es sich hierbeium die Entstehung einer selbständigen Obligation handle; vgl. hiergegen Unger