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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 24. Die Einzelauwendung des Prinzips der Nichtrückwirkung. 199

Doch wird in diesem Falle zu ihrer Erhaltung oft die Wahrung einerdein neuen Recht entsprechenden Form, insbesondere bei Rechten anLiegenschaften die in bestimmter Frist zu erwirkende Eintragung indas Grundbuch gefordert * 11 . Ebenso bleiben sie bestehen, wenn dasneue Gesetz die Neuentstehung von Rechten ihrer Gattung aus-schliefst 12 . Auch über den Inhalt der Sachenrechte entscheidetmangels anderer Bestimmung das zur Zeit ihrer Begründung geltendeRecht 13 . Allein regelmäfsig und beim Eigenthum sogar nothwendigerscheint die gesetzliche Aenderung des Inhaltes des Sachenrechts alseine auch die erworbenen Rechte ergreifende Umgestaltung desganzen Rechtsinstituts 14 .

vollendeten Anlegung des Grundbuchs auch für ferneren Erwerb und Verlust desEigenthums und für fernere Begründung, Uebertragung, Belastung und Aufhebungvon begrenzten dinglichen Rechten das bisherige Recht fortgelten lassen will;Art. 110.

11 So bisher regelmäfsig bei Einführung des Eintragungszwanges für Pfand-rechte und andere dingliche Rechte an Grundstücken; vgl. z. B. Preufs. Grund-buchordn. v. 5. Mai 1872 § 3. Dagegen begnügt sich der Entw. des E.G., dennichteingetragenen Rechten die aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchsfolgenden Gefahren anzudrohen und dem Berechtigten ein Recht auf nachträglicheBerichtigung des Grundbuchs zu gewähren (Art. 114). Auch will er landesherr-licher Verordnung Vorbehalten, gewissen älteren dinglichen Rechten auf 10 Jahre,den mit einer dauernden Anlage verbundenen Grunddienstbarkeiten sogar für immerdie volle dingliche Wirkung ohne Eintragung zu wahren (Art. 109). Ueber dieBehandlung in Oesterreich vgl. Pfaff u. Hofmann, Exk. I 160 ff.

12 So z. B. Generalpfandrechte, Vertragspfandrechte; vgl. gegen Savigny§ 390 u. Unger I 136 bes. Gabba III 72 ff. u. Pfaff n. Hofmann, Exk. I157 ff.; auch E.G. zur Konk.O. § 1213 u. dazu R.Ger. X Nr. 10. ln umfassen-dem Mafse will der Entw. des E.G. dingliche Rechte bestehen lassen, deren Neu-begründung unzulässig werden soll; Art. 106 Abs. 2, Art. 110 Abs. 2. Andersbei gesetzlicher Aufhebung auch der bestehenden Rechte einer bestimmten Gattung;vgl. oben § 23 Anm. 46.

13 Meist wird ganz allgemein das Gegentheil behauptet; vgl. Unger I § 21,26 u. 27, Stobbe I 213, Roth § 50 Anm. 27, Pfaff u. Hofmann, Exk. 1 154(jedoch mit Modifikationen S. 157 u. 159). So auch Sachs. Publ.Pat. § 7. Alleinsicherlich mit Unrecht; vgl. oben § 23 Anm. 35 u. 43. Nach dem Entw. des E.G.sollen nur Besitz und Eigenthum ganz unter das neue Recht treten (Art. 106 Abs. 1,der Besitz übrigens mit der Modifikation des Art. 111), dagegen alle anderen ding-lichen Rechte grundsätzlich mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen (Art. 106Abs. 2), was dann nur bei Hypotheken- und Grundschulden abgeschwächt wird(Art. 112113).

u Hinsichtlich des Eigenthums wäre sonst jede Aenderung des Rechts-zustandes fast undurchführbar. Somit ergreift die Einführung oder Aufhebung vonBeschränkungen der Benutzung, der Veräufserung, der Theilung u. s. w. sofortalles bestehende Eigenthum; R.Ger. XXXI Nr. 76. Gleiches gilt von Rechtssätzen