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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
heberrechts,besetze meist ihren dem Urheber günstigen Bestimmungenrückwirkende Kraft beigelegt, so dafs sowohl die Neueinführung einesUrheberrechtsschutzes wie die Verlängerung einer Schutzfrist auchälteren Geisteswerken zu Gute kommt 9 .
II. Sachenrecht. Besitz, Eigenthum und dingliche Rechtean körperlichen und unkörperlichen Sachen werden, weil sie er-worbene Rechte sind, an sich von dem zur Zeit ihrer Begründunggeltenden Recht beherrscht, Sie bleiben daher bestehen, wenn auchein neues Gesetz andere Erfordernisse für ihren Erwerb aufstellt 10 .
wären, bestehen; auch behalten sie hei Verkürzung der Schutzfrist ihre längereLebensdauer. Vgl. R.Ges. v. 11. Jan. 1870 § 60 u. 9. Jan. 1876 § 19 über Auf-rechterhaltung älterer Urheberrechtsprivilegien, R.Ges. v. 25. Mai 1877 § 41 überältere Erfindungspatente, R.Ges. v. 11. Jan. 1876 § 17 Abs. 3 über den Fortbestanddes landesgesetzlichen Schutzes älterer Muster und Modelle. Abweichend R.Ges.v. 11. Jan. 1870 § 58 u. 9. Jan. 1876 § 18 insofern, als kürzere Schutzfristen auchauf früher erschienene Werke angewandt werden (vgl. unten § 90 Anm. 18); andersder unten § 85 Anm. 21 angef. Oesterr. Entw. II § 67 Abs. 1.
n So R.Ges. v. 11. Juni 1870 § 58 u. 9. Jan. 1876 § 18 mit Vorbehalten, diesich daraus ergeben, dafs ein früherer Eingriff in das ungeschützte Geisteswerknicht nachträglich als Rechtsverletzung behandelt werden kann. Vgl. dazu Oesterr.Pat. v. 19. Okt. 1846 § 37 und den unten § 85 Anm. 21 angef. neuen Oesterr. Entw.II § 67—69, Schweiz. Ges. v. 23. April 1883 Art. 19, andere ausländ. Ges. b.Schuster, Urheberr. der Tonkunst S.318 ff., u. ältere deut. Ges. b. Kloster-mann in Endenmnns Ilandb. des H.R. II 274 ff. — Mit Unrecht bestreiten Manche(z. B. Wächter, Autorr. S. 155, Schuster a, a. 0. S. 312 ff.), dafs hier eineRückwirkung vorliege. Eine solche ist zweifellos vorhanden; R.O.H.G. X 113 ff.,XXIII 397 ff., Klostermann, a. a. 0. S. 275 ff. Ihr innerer Grund liegt in derAnschauung, dafs ein Rechtsschutz in dem nunmehr anerkannten Umfange schonfrüher dem Rechtsbewufstsein entsprochen hätte. Das neue Gesetz erhebt also nurein von der Idee schon postulirtes Recht zum wirklichen Rechte. Darum hat aberauch ein Urheber, der vorher sein gesammtes Recht an einem Geisteswerke abgetretenhat, diesen gesetzlichen Zuwachs im Voraus mit abgetreten, so dafs mangels einerentgegengesetzten Gesetzesbestimmung die Erweiterung oder Verlängerung desSchutzes nicht mehr ihm oder seinen Erben, sondern seinem Rechtsnachfolger zuGute kommt. So die Entsch. des R.O.H.G. X 114, XII 341, XV 193, XXIII 359 ff.u. 397 u. des I'.Ger. III Xr. 45 in den bekannten Theaterprozessen; vgl. Wächter,Autorr. S. 156, Urheberr. S. 146 ff., Gold Schmidt, Z. f. II.R. XXIII 115 ff. Anm.,Daude, Urheberr. S. 92. A. M. Tliöl, Theaterprozesse, Güttingen 1880 (der an-nimmt, der Gesetzgeber habe zu Gunsten der Urheber ganz neue Rechte ge-schaffen), Reuling, Z. f. II. R. XXIII 110 ff., Klostermann a. a. 0. S. 278 ff.u. schon Urheberrecht S. 180 ff., Köhler, Autorrecht S. 314 ff, Schuster a. a. 0.S. 313 ff.
10 So schon nach der Praxis des Magdeh. Schöffenstuhls; Bühlau, Z. f. R.G.IX 29. Vgl. Savigny VIII 420; Unger I § 21 Anm. 24; Roth I § 50 Anm. 26;Stobbe I § 28 Anm. 7; I’faff u. Hofmann, Exk. I 154 ff; Sächs. Publ.P. § 7. —Ebenso nach dem Entw. des E.G., das überdies im Immobiliarsachenrecht bis zur