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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 24. Die Einzelanwendung des Prinzips der Nichtrückwirkung. 197

einmal begründeten Handlungsfähigkeit gemacht 2 . Diese Ausnahmelädst sich indefs grundsätzlich nicht rechtfertigen 3 . In Ermangelungeines gesetzlichen Vorbehaltes geht also auch eine schon bestehendeHandlungsfähigkeit wieder unter, wenn sie nach dem neuen Rechtnicht besteht 4 5 .

Dagegen sind individuell begründete Persönlichkeitsrechte, dasie erworbene Rechte sind, im Allgemeinen nach dem zur Zeit ihrerEntstehung geltenden Recht zu beurtheilen B . Nur pflegt gerade beiihnen häufig ein neues Gesetz mit einer sofort wirksamen zerstörendenoder umgestaltenden Mafsregel durchzugreifen 6 . Auch wird mitunterzur Erhaltung älterer Rechte dieser Art die Nachholung der vomneuen Recht geforderten Förmlichkeiten in bestimmter Frist ver-langt 7 . Als individuell erworbene Persönlichkeitsrechte untersteheninsbesondere auch die Rechte aus geistiger Schöpfung dem zur Zeitihrer Entstehung geltenden Recht 8 . Indefs haben die neueren Ur-

2 So preufs. u. österr. Gesetze; Savigny VIII 416, Unger 1 131 ff., Pfaffu. Hofmann, Komm. I 159 ff. Ebenso Entw. des E.G. Art. 95, vgl. auchArt. 96.

3 Dies versuchen Savigny S. 415, Schmid S. 119 ff., Stobbe § 28 Anm. 4,Roth, D.l.R. § 50 Anm. 14, Dernhurg I § 43 Anm. 7, Gabba II 77, mitanderer Begründung auch Pfaff u. Hofmann I 149 ff., Regelsberger § 49 I.Es ist aber nicht einzusehen, warum Savigny S. 417 und Stobbe S. 414 beiEinführung der Geschlechtsvormundschaft die handlungsfähigen Frauen nicht eben-falls schützen wollen. Auch liefse sich mit denselben Gründen bei Verkürzung desAlters der Minderjährigen ein erworbenes Recht auf längeren vormundschaftlichenSchutz konstruiren.

4 Vgl. Unger I 130, Walter, D.P.R. § 45 Anm. 4, Windscheid § 32Anm. 4, Pfaff u. Hofmann, Exk. I 150ff. So auch die französ. Gerichtspraxis(Savigny a. a. 0. S. 416), eine kurliess. V. v. 1814 (Roth, Kurh. P.R. I 127),ein Hamburger Ges. v. 3. Juni 1870.

5 So das Recht auf Führung eines Namens (vgl. Entw. des E.G. Art. 126u. Motive S. 297), einer Firma (Preufs. E.G. zum Il.G.B. v. 24. Juni 1861 Art. 65Abs. 2), eines Zeichens oder einer kaufmännischen Marke (R.Ges. v. 30. Nov. 1871§ 9 u. 21 Abs. 2 u. v. 12. Mai 1894 § 9 u. 24); so das Recht auf Adel; so dieGewerberechte und andere Monopolrechte; so die von einem bestimmten Verbändeerworbenen Körperschaftsrechte (Preufs E.G. zum Il.G.B. Art. 66).

0 Man denke z. B. an Abschaffung des Adels oder der Adelsvorrechte, derausschliefslichen Gewerberechte u. s. w., hinsichtlich der Wirkungen älterer Rechteaber auch an die Neuordnung des Firmen- oder Markenschutzes.

7 Vgl. z. B. die Vorschriften über ältere Firmenrechte im Preufs. E.G. zumIl.G.B. Art. 6265 u. über ältere Markenrechte in den R.Ges. v. 30. Nov. 1871§ 9 u. 21 u. v. 12. Mai 1894 § 9 u. 24; dazu unten § 84 Anm. 5657.

8 Urheber- und Erfinderrechte bleiben also, falls sie gehörig begründet sind,auch unter der Herrschaft eines neuen Gesetzes, nach dem sie nicht entstanden