196 Drittes Kapitel. Verliältnifs der Rechtsquellen zu einander.
ansprüchen verniuthen müssen 51 . Doch kann der Gesetzgeber nichtblos ausdrücklich, sondern auch stillschweigend jeden Entschädigungs-anspruch versagen. In revolutionären Zeiten ist dies oft genug ge-schehen. Das Rechtsbewul'stsein wird sich damit am ehesten dannversöhnen, wenn die ersatzlos aufgehobenen erworbenen Rechte sichdergestalt überlebt hatten, dafs sie nicht mehr als veraltetes Recht,sondern als ererbtes Unrecht empfunden wurden 52 .
§ 24. Die Einzelanwendung des Prinzips der Nicht-
r ü c k w i r k u n g.
Wenn so die Grenzziehung zwischen alten und neuen Privat-rechtsquellen vor Allem durch den Begriff der erworbenen Rechtebestimmt wird, so können die bei der Anwendung des Prinzips derNichtrückwirkung auftauchenden Zweifel nur aus der Natur der ein-zelnen Privatrechtsverhältnisse gelöst werden.
I. Personenrecht. Ueber die unmittelbar kraft Gesetzesbegründeten Persönlichkeitsrechte mufs, da sie keine erworbenenRechte sind, das gegenwärtige Recht entscheiden. Mithin sind neueGesetze über die Zustandsrechte aller Personen oder der Personeneiner gewissen Klasse sofort auf jede vorhandene Person anwendbar * 1 .Eine Ausnahme hiervon haben manche Gesetze bei Hinausschiebungdes bisherigen Termins der Volljährigkeit durch Aufrechthaltung einer
BI Von diesem Gesichtspunkt aus gelangt das Reichsgericht zu dem Satz, dafsnach gemeinem Recht „im Falle der Aufhebung eines wohlerworbenen Rechtsdurch die Gesetzgebung ohne Weiteres ein privatrechtlicher Anspruch gegen denStaat auf volle Entschädigung stattfindet, soweit nicht dieser Anspruch durch dieGesetzgebung besonders ausgeschlossen ist“; R.Ger. XII Nr. 1 S. 3. Ebenso O.A.G.Lübeck bei Seuff. XXXV Nr. 146.
52 So wenn bei der Abschaffung der Sklaverei die Vorstellung waltet, einEigenthum am Menschen habe nie Recht sein können; oder hei der Abschaffungvon ausschliefslichen Gewerbeberechtigungen die Vorstellung, es habe nie einPrivatrecht auf Ausschliefsung Anderer von einer bestimmten Erwerbstliätigkeitgeben können. Freilich würde auch einer siegreichen sozialen Revolution hei er-satzloser Abschaffung des Privateigenthums der Vorwand nicht fehlen, dafs dasEigenthum stets Diebstahl gewesen sei.
1 So die Gesetze, welche die Rechts- oder Handlungsfähigkeit überhaupt odernach Alter, Geschlecht, geistiger Gesundheit, Stand, Ehre, Religion, Indigenat ein-schränken oder erweitern. Vgl. auch Entw. des E.G. Art. 97—99. Natürlichbleiben aber die kraft bisheriger Handlungsfähigkeit erworbenen Rechte im Falleder Wiederentziehung der Erwerbsfähigkeit bestehen; R.Ger. VI Nr. 6.