§ 23. Die Nichtnickwirkung der Rechtsquellen.
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sobald ein Reehtsinstitut dergestalt völlig umgewandelt wird, könnenauch die erworbenen Rechte dieser Gattung den nunmehr ausge-schlossenen Inhalt nicht mehr haben 47 . Hierin ist, soweit nicht etwain die Vergangenheit zurückgegriffen wird 48 , eine echte „Rückwirkung“des neuen Rechtes nicht zu finden 49 . Vielmehr handelt es sich umdie gesetzliche Aufhebung erworbener Rechte, deren Fortbestand demRechtsbewufstsein der Gegenwart widerstreitet. Darum aber ist inallen Fidlen, in denen kraft eines solchen Reformgesetzes erworbenePrivatrechte von Vermögenswerth wegfallen oder eine Einbufse anVermögenswerth erleiden, die Gewährung einer Entschädigungdurch die Gerechtigkeit geboten. Denn wo immer ein Vermögensrechtdes Einzelnen dem höheren Rechte der Gesannntheit zum Opfer fallenmuls, entspricht es der Gerechtigkeit, dafs die Gesannntheit einenAusgleich herbeiführe 50 . So hat denn auch in Deutschland dieReformgesetzgebung unseres Jahrhunderts bei ihren Eingriffen in er-worbene Rechte mit seltenen Ausnahmen ausdrücklich eine Ent-schädigung angeordnet. Man wird aber auch dann, wenn das Gesetzschweigt, zunächst für die gesetzliche Anerkennung von Entschädigungs-
gerichtsbarkeit, des Zunftzwanges, der Jagdgerechtigkeiten auf fremdem Boden, derLeibeigenschaft, der Geschlechtsvormundschaft u. s. w.
47 So bei Einführung oder Aufhebung gesetzlicher Beschränkungen desGrundeigenthums, bei Umwandlung des Inhaltes von Weidegerechtigkeiten oderFrohudiensten, bei Kraftloserkliimng gewisser Vertragsklauseln als „unsittlich“ u.s.w.
48 Wie dies in der französischen Revolution bei Aufhebung der Feudallastendadurch geschah, dafs auch die Einforderung schon fällig gewordener Feudalzinseabgeschnitten wurde.
49 So mit Recht Be sei er S. 61. Dies ist auch der richtige Kern der LehreSavignys.
50 Die Gesannntheit wird natürlich die Entschädigungspflicht zunächst dendurch die Aufhebung der erworbenen Rechte etwa unmittelbar Begünstigten auf-zuerlegen, im Uebrigen auf sich seihst zu nehmen haben. Ihrer Natur nach istdie Entschädigungspflicht des Staates selbstverständlich keine Deliktsobligation,sondern eine aus rechtmäfsiger Schadensverursachung entspringende Ausgleichs-Verbindlichkeit (ähnlich wie bei der Zwangsenteignung); vgl. R.Ger. Nil Nr. 1S. 4—5, Gierke, Genossenschaftstheorie S. 808, auch Göppert S. 154 ff. — Woein Recht nur dadurch an Vermögenswerth einbüfst, dafs eine bestehende Schrankeseines freien Gebrauchs (oder Mifsbrauchs) enger gezogen wird, ist eine Ent-schädigung nicht gerechtfertigt. So bei der Werthminderung von Waldeigenthumdurch ein Forstschutzgesetz, von Jagd- oder Fischereirechten durch ein Schon-gesetz, von Eigenthum an Bauplätzen durch eine neue Bauordnung. Solche Ein-schränkungsmöglichkeiten sind von Hause aus im Inhalte des Rechts gegeben;insbesondere ist nach deutscher Auffassung das Grundeigenthum nur als ein hin-sichtlich der Benutzung öffentlichrechtlich gebundenes Privatrecht erworben.
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