Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
194
Einzelbild herunterladen
 

194

Drittes Kapitel. Yerhältnifs der Rechtsquellen zu einander.

künftigen Rechtserwerb zu einem selbständigen Anwartsckaftsrechtverdichtet ist 41 .

Keine erworbenen Rechte sind aber ferner die allgemeinen undbesonderen gesetzlichen Rechte, die für alle Personen oder füralle Angehörigen einer bestimmten Personenklasse unmittelbar durchRechtssatz begründet sind 43 . Denn bei ihnen fehlt eben ein indivi-dueller Erwerbsgrund. Anders verhält es sich bei einem durchRechtssatz individuell begründeten Recht, also bei einem Privileg imengeren Sinne 43 .

Schliefslich wird auch jedes erworbene Recht hinfällig, wenn ihmdurch Aufhebung oder Umwandlung eines Rechtsinstituts dierechtliche Möglichkeit des Bestandes abgeschnitten wird. Im Zweifelist freilich die Aufhebung eines Rechtsinstitutes so zu deuten, dal'sRechtsverhältnisse dieser Art nur nicht neu begründet werden können 44 .Und ebenso ist bei der Umwandlung eines Rechtsinstituts zu ver-muthen, dal's nur die neu entstehenden Rechtsverhältnisse dieser Artgewisse Wirkungen haben oder nicht mehr haben sollen 46 . Allein invielen Fällen ist der Zweck einer gesetzlichen Reform des Rechts-zustandes nur zu erreichen, wenn Rechtsverhältnisse einer bestimmtenArt von nun an nicht blos nicht entstehen, sondern überhaupt nichtmehr bestehen können. In solchen Fällen verstöfst daher ein neuesGesetz, das sich eine derartige Tragweite ausdrücklich beilegt, nichtwider die Anforderungen der Gerechtigkeit. Hier mufs vielmehrselbst dann, wenn das Gesetz schweigt, der Gesetzesgedanke in diesemSinne entfaltet werden. Sobald aber ein Rechtsinstitut dergestaltvöllig zerstört wird, haben damit zugleich sännntliche erworbeneRechte der nunmehr unzulässigen Gattung ihr Ende erreicht 40 . Und

41 So bei Fideikonnnifsauwartschaften, Lehnfolgerechten, Rechten aus Erli-verbrüderung, Näherrechten, allen bedingten Rechten u. s. w.

42 Savigny VIII 385, Beseler S. 60, Stolibe I 185, Pfaff u. Hofmann,Exk. I 13211'.; Seuff. IX Nr. 244 (kein erworbenes Recht ist das Recht auf Ge-werbefreiheit); R.Ger. VI Nr. 34 (kein erworbenes Recht ist ein Statusrecht).

43 Ygl. unten § 34 Anm. 24, auch § 86 Anm. 9092.

44 Man denke z. B. an Abschaffung der Erbverträge oder wechselseitigenTestamente, an das Verbot der Neuerrichtung von Lehen, Familienfideikommissen,gewissen Servituten oder Reallasten, an die Aufhebung der Einkindscbaft u. s. w.

43 So wenn z. B. mit der väterlichen Gewalt ein Niefsbraucli am Vermögendes Hauskindes verbunden oder umgekehrt der väterliche Nießbrauch abgeschafftwird; so bei der Aenderung des ehelichen Güterrechts; so bei der Umwandlungvon Miethe oder Pacht aus einem persönlichen Recht in ein dingliches oder um-gekehrt (vgl. Entw. des E.G. Art. 104).

46 Man denke z. B. an die Abschaffung des Obereigenthums, der Patrimonial-