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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 23. Die Nichtrückwirkung der Rechtsquellen.

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in den meisten neueren Gesetzbüchern ausdrücklich ausgesprochen 25 .Einzig das badische Landrecht verwirft ihn 26 . Der Satz ist aberauch innerlich berechtigt. Denn hier erklärt ja der Gesetzgeber informell verbindlicher Weise, dafs der von ihm ausgesprochene Rechts-satz gar nicht neues Recht, sondern das richtig verstandene alte Rechtsei. Er kann freilich diese Gesetzesform mifsbrauchen, um in Wahr-heit neues Recht mit dem Schein des alten zu umkleiden. Alleingegen den Gesetzgeber, der seine formelle Allmacht mifsbraucht, ver-sagt der Rechtsschutz in gleicher Weise, mag er nun mit offenemVisier oder hinter einer Maske Vorgehen. Darum ist auch im Zweifeldie Rückwirkung der authentischen Interpretation als eine Rückwirkungstärksten Grades zu behandeln 27 .

IV. Inhalt. Das Prinzip der Nichtrückwirkung hat auf denverschiedenen Rechtsgebieten einen ungleichen Inhalt. Auf dem Ge-biet des Privatrechts ist zwar nicht sein alleiniger, wohl aber seinhauptsächlichster Inhalt der Schutz der erworbenen Rechte 28 .

Anm. 8; Stobbe § 27 Anm. 18; Pfaff u. Hofmann, Komm. I 211 ff., Exk. I361 ff; Dernburg § 37; Regelsberger I 190. A. M. Bremer, Jahrb. d. gern.

R. II 241 ff, und grundsätzlich (obwohl unter Anerkennung eines heute bestehendenentgegengesetzten Gewohnheitsrechts) Göppert S. 187 ff. u. Pfaff u. Ilofmann,Exk. I 377.

25 Bayr. L.E. I c. 1 § 8; Preufs. L.R. Einl. § 15; Oesterr. Gb. § 8; Sachs. Gb. § 3.

26 Bad. L.R. Art. 2 c. Für das französische Recht nehmen Viele das Gleichean; vgl. Zachariae I § 30 Anm. 8. Jedoch wohl mit Unrecht; vgl. Göppert

S. 185187, Barazetti S. 134, Cronre in der 8. Aufl. v. Zacliariaes Handb. I§ 29 Anm. 8.

27 Das Gesetz ist also auch in der Berufungsinstanz gegen ein schon gefälltesUrtheil mafsgebend. Dagegen ist der oben ausgesprochene Satz, dafs auch dieRückwirkung stärksten Grades im Zweifel die durch rechtskräftiges Urtheil, Ver-gleich oder Erfüllung erledigten Rechtsverhältnisse nicht ergreift, hier ebenfallsanzuerkennen; vgl. Beseler § 21 Anm. 27, Windscheid § 33 Anm. 4, Dern-burg § 37 Anm. 7, Pfaff u. Ilofmann, Komm. 1 213; hinsichtlich des rechts-kräftigen Urtheils auch Preufs. L.R. Einl. § 15, Sächs. Gb. § 2. AbweichenderAnsicht hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Erledigung sind Wächter II 152 ff.,Unger I 100 ff, Stobbe I 207.

28 Die beiden Sätze, dafs Gesetze nicht zurückwirken und dafs sie erworbeneRechte unberührt lassen sollen, decken sich keineswegs, wie die Meisten mitSavigny S. 384 annehmen. Auch im Privatrecht wird das Prinzip der Nichtrück-wirkung durch die Schonung erworbener Rechte nicht erschöpft, während andrer-seits ein gesetzgeberischer Eingriff in erworbene Rechte auch ohne eigentlicheRückwirkung möglich ist. Allein man darf darum weder mit Scheurl a. a. O.S. 138 ff., R. Schmid a. a. 0. S. 104 ff, Göppert S. 84 u. 107 ff. u. A. denBegriff der erworbenen Rechte aus dieser Lehre eliminiren, noch mit Pfaff u.Ilofmann, Exk. S. 128 ff, das Prinzip der Nichtrückwirkung als Ausgangspunktdurch das Prinzip, dafsNiemand in seinem berechtigten Vertrauen auf die Rechts-