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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verhältnifs (1er Rechtsquellen zu einander.

Es bedeutet hier vor Allem, dal's subjektives Recht, das kraft desbisherigen objektiven Rechts geworden ist, trotz der Aenderung desobjektiven Rechts subjektives Recht bleibt. Das Mais aber, in demdiese Regel durchgreift, wird durch den Begriff dererworbenenoderwohlerworbenen Rechte (jura quaesita) bestimmt. Dennhierunter versteht eben das geltende Recht solche Rechte, die demgesetzgeberischen Eingriff grundsätzlich entzogen sind 20 .

Die Frage indefs, welche Rechte denn alserworbene anzu-erkennen sind, wird sehr verschieden beantwortet 30 .

Wird die Antwort aus dem geltenden Gewohnheits- und Gesetzes-recht geschöpft, so müssen als erworbene Rechte diejenigen bezeichnetwerden, die ihrem Subjekte kraft eines besonderen Erwerbs-grundes zustehen 81 . Man darf den Begriff nicht willkürlich auf diedurch eigne Willensthat erworbenen Rechte einschränken 32 : erworbeneRechte sind auch die ohne eignes Zuthun erworbenen Rechte, fallssie nur für ein bestimmtes Subjekt in individueller Weise begründetsind 83 . Man darf feiner den Begriff nicht dadurch verengern, dafsman aus ihm die künftigen Wirkungen des erworbenen Rechts ent-fernt 34 : vielmehr ist jedes Recht, wenn es erworben ist, mit dem

Ordnung getäuscht werden soll, ersetzen und hieraus dann die beiden selbständigenMaximen derSchonung erworbener Rechte und derVerläfslichkeit der Gesetzeableiten. Denn durch Gewohnheitsrecht und Gesetz ist positivrechtlich alsoberste Richtschnur für die Begrenzung der zeitlichen Wirksamkeit der Rechts-quellen der Grundsatz der Nichtrückwirkung ausgeprägt (wobei auf die Genauigkeitdes einmal eingebürgerten Ausdrucks nicht viel ankommt) und zugleich positiv-rechtlich als Hauptinhalt dieses Prinzips auf dem Privatrechtsgebiet der Schutzder erworbenen Rechte entfaltet. Es handelt sich hier also um ein von rechts-philosophischen Spekulationen unabhängiges Stück der geltenden Rechtsordnung.Dies gilt auch gegen die Neufassung der Regel bei Regelsberger I 188.

29 Dieser Begriff der erworbenen Rechte ist im gemeinen Recht gewohnheits-rechtlich anerkannt, wie jeder Blick in die Praxis, die an ihm täglich die Rück-wirkung rnifst, zeigt; vgl. z. B. Entsch. des R.Ger. VI Nr. 34, X Nr. 10, XXIVNr. 53 S. 271, XXXII Nr. 13 S. 50, Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXVIIINr. 162, XLIII Nr. 254. Auch erheben ihn Gesetzbücher ausdrücklich zum Mafs-stabe der Nichtrückwirkung; Oesterr. Gb. § 5, Sachs. Gb. § 2.

30 Vgl. die Uebersicht der verschiedenen Ansichten b. Göppert S. 85 ff. u.Pfaff u. Hofmann, Exk. I 130 ff. u. 296 ff.

31 So Beseler, D.P.R. S. 60, Zachariae, Deut. Staatsr. II 111, Unger I119 ff.; ähnlich auch Stobbe I 208 ff.

32 So Lassalle I 55 u. 61, ohne jedoch seinem Satze treu zu bleiben (vgl.I 85 ff.). Aehnlich Gabba I 173 ff. Vgl. die Kritik von Göppert I 95 ff.

33 So z. B. Rechte aus Erbschaftsanfall, aus Delikt eines Dritten, aus richter-licher Verfügung, aus Privileg.

34 Dies thut namentlich Savigny VIII 374 ff. mit seiner bekannten Unter-