Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
190
Einzelbild herunterladen
 

190

Drittes Kapitel. Verliältnifs der Rechtsquellen zu einander.

Anforderungen der Gerechtigkeit in Einklang bleiben und somit diemateriellen Schranken seiner Gewalt auch da beachten will, wo sieihn formell nicht binden.

Hiernach ergiebt sich für die Handhabung des Prinzips derNichtrückwirkung durch den Richter Gesetzen gegenüber dasFolgende. Der Richter hat jedem Gesetze diejenige rückwirkendeKraft beizumessen, die das Gesetz selbst sich unzweideutig beilegt.Dies gilt nicht blos bei ausdrücklicher, sondern auch bei stillschweigen-der Aeufserung des auf Rückwirkung gerichteten Gesetzesgedankens .Allein zuvörderst spricht die Vermuthung gegen jede Absicht derRückwirkung. Sodann ist, wenn die Absicht der Rückwirkung fest-steht, für ein möglichst geringes Mals von Rückwirkung zu vermutlien.Darum ist im Zweifel nur eine Rückwirkung schwächeren Gradesanzunehmen, die zwar neue Wirkungen älterer Rechtsverhältnisseabschneidet, jedoch die aus deren bisheriger Wirksamkeit bereits ent-sprungenen konkreten Rechte und Pflichten unberührt lälst 2 '. Ist einestärkere Rückwirkung gewollt, so ist doch im Zweifel das neue Gesetzauf ein Rechtsverhältnifs nicht anzuwendeu, das bereits durch ein aufGrund des älteren Rechts gefälltes Urtheil festgestellt ist, mag auchnoch ein Berufungsverfahren schweben 22 . Auch die Rückwirkungstärksten Grades endlich macht im Zweifel nicht blos vor einemrechtskräftigen Urtheil, sondern auch vor einer durch Erfüllung oderVergleich erfolgten Erledigung älterer Rechtsverhältnisse Halt 23 .

Nur bei einem Gesetz, das als authentische Interpretationgefafst ist, spricht umgekehrt die Vermuthung für Rückwirkung. DieserSatz steht für das gemeine Recht gewohnheitsrechtlich fest 24 und ist

20 Vgl. Seuff. XII Nr. 119, XXX Nr. 108; Beseler § 21 Anm. 13; Stobbe§ 27 Anm. 15; Eotli § 50 Anm. 7; Windsekeid §22 Anm. 5; Sachs. Gl). § 2.

21 So wird ein Gesetz, das ein Zinsmaximum mit Rückwirkung auf früherbegründete höhere Zinsenforderungen einführt, doch im Zweifel nicht die schonfällig gewordenen Zinsen treffen; ebenso ward ein Gesetz, das die Kündigung beibestimmten Rechtsverhältnissen mit Rückwirkung auf früher begründete Rechtsver-hältnisse dieser Art einschränkt, doch im Zweifel einer schon erfolgten Kündigungdie Wirksamkeit nicht entziehen. Vgl. Dem bürg § 44.

22 Nov. 115 c. 1. Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLVII Nr. 91.- Unger I128 ff.; Windscheid § 33 Anm. 2; Beseler S. 62; Roth § 50 Anm. 9.A. M. Göppert, a. a. 0. S. 160 ff. Im Uebrigen macht die Rechtshängigkeitkeinen Unterschied (Seuff. XXX Nr. 108, XXXII Nr. 2, XXXIII Nr. 93), esmüfste denn das Gegentheil als gewollt erhellen (vgl. unten § 24 Anm. 38).

23 Windscheid § 33 Anm. 1; Beseler S. 62; Stobbe § 27 Anm. 17;Göppert S. 162 ff.

2i Savigny VIII 511 ff.; Wächter II 150 ff.; Ungerl 96 ff.; Beseler§ 21 Anm. 16; Windscheid § 33 Anm. 3; Bölilau I 407 11'.; Roth § 50