§ 23. Die Nichtrückwirkung der Rechtsquellen.
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widrigen Gesetzen anzuwenden 16 . Auch steht dem durch das un-gerechte Gesetz geschädigten Einzelnen kein gerichtlich durchführ-barer Entschädigungsanspruch gegen den Staat zu 17 . Dagegen vermagdie formelle Allmacht des Gesetzgebers sein rückwirkendes Gesetznicht zu decken, wenn und soweit dasselbe in Rechte eingreift, zuderen Schutz eine von dem gesetzgebenden Staat unabhängige Machtberufen ist 18 .
Der deutende Rechtssatz richtet sich an Jedermann. Denn erenthält eine allgemein verbindliche Aussage über die regelmäfsigeWirksamkeit neuer Rechtssätze 19 . Insoweit hat das Prinzip der Nicht-rückwirkung bei Gesetzen und Satzungen gleiche Kraft. Für denRichter insbesondere stellt es eine Auslegungsregel auf, die er auchauf die Aussprüche des souveränen Staatsorganes anzuwenden hat.Dabei liegt die Vermuthung zu Grunde, dafs der Gesetzgeber mit den
16 Vgl. oben § 18 Anm. 37—38; Entsch. des R.Ger. IX Nr. 62. Dagegendarf der nordamerikaniscbe Richter ein solches Gesetz nicht an wenden; GöppertS: 50.
17 Entsch. des R.Ger. b. Seuff. XLVI Nr. 164. Eine andere Frage ist, obder Entschädigungsanspruch in den Fällen, in denen er an sich als gerechterscheint, schon durch blofses Schweigen des Gesetzes ausgeschlossen wird; vgl.unten Anm. 51.
18 Der souveräne Staat, der in die Rechte eines anderen souveränen Staatsoder seiner Angehörigen rechtswidrig eingreift, mufs sich auch dann, wenn erhierzu die Form eines Gesetzes wählt, gefallen lassen, dafs der verletzte Staat einsolches Gesetz nicht nur in seiner eignen Rechtsprechung als nichtig behandelt,sondern auch in den ihn schädigenden Wirkungen mit den Zwangsmitteln desVölkerrechts beseitigt. Der Gliedstaat eines Bundesstaates kann sich weder dann,wenn er die Rechte des Gesammtstaats oder die vom Gesammtstaat gewährleistetenRechte seiner eignen Unterthanen verletzt, noch dann, wenn er in die wohlerworbe-nen Rechte eines anderen Gliedstaates oder der Angehörigen desselben eingreift,auf die formelle Allmacht des Gesetzgebers berufen; immer vielmehr wird dieGesammtstaatsgewalt berechtigt und verpflichtet sein, derartige rückwirkende Gesetzeeines Gliedstaats für nichtig zu erklären und die Beseitigung ihrer Wirkungen zuerzwingen. Im Deutschen Reich besteht freilich in dieser Hinsicht, weil es aneinem Bundesgericht fehlt, ein unvollkommener Rechtszustand. Die ordentlichenGerichte haben das formell gehörig zu Stande gekommene Gesetz eines Einzelstaatsnur dann als nichtig zu behandeln, wenn es einem Reichsgesetz widerspricht; sonstmüssen sie es trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit anwenden. Allein wenn einin seinen eignen oder seiner Angehörigen Rechten verletzter deutscher Staat gegeneinen anderen deutschen Staat, gegen den ihm ja Selbsthülfe versagt ist, denBundesrath anruft, so wird der Bundesrath auf Grund des Art. 76 der R.V.U. dasrückwirkende Gesetz als formell rechtswidrig für nichtig zu erklären und seinenSpruch äufsersten Falls durch Bundesexekution zu vollstrecken haben.
19 Vgl. Göppert a. a, 0. S. 69ff., wo die verschiedenen Auffassungen derNatur dieses Rechtssatzes beleuchtet sind.