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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verkältnifs der Rechtsguellen zu einander.

Rechtserzeugimg. Darum ist er zwar in Bezug auf autonomischeSatzungen vollkommen erzwingbar 10 , in Bezug auf Gesetze dagegennur insoweit äufserlich geschützt, als der gesetzgebende Staat einerRechtskontrole unterliegt. Auch in Bezug auf Gesetze ist er einwahrer Rechtssatz. Er ist als solcher in manchen Verfassungs-urkunden ausdrücklich formulirt * 11 . Soweit dies nicht der Fall ist,gilt er in allen Kulturstaaten kraft Gewohnheitsrechts und insbesonderein Deutschland kraft gemeinen deutschen Staatsrechts 13 . Gilt er aber,so erfüllt er alle wesentlichen Merkmale eines Rechtssatzes, da er aufeiner Aussage des allgemeinen Rechtsbewufstseins beruht und derStaatsgewalt eine als Rechtsschranke vorgestellte Willensgrenze zieht 13 .Allein nach deutschem Staatsrecht giebt es innerhalb des Staates keinOrgan, das eine Ueberschreitung der Schranken der Staatsgewaltdurch das souveräne Gesetzgebungsorgan zu rügen befugt wäre 14 .Somit ist bei uns für den Staat in seinem eignen Herrschaftsbereichedas Verbot der Rückwirkung nur eine materielle, keine formelleRechtsschranke. Erläfst der Gesetzgeber ein rückwirkendes Gesetz,so ist dasselbe kraft der formellen Allmacht der souveränen Gewaltfür alle Gesetzesunterthanen verbindlich l5 . Der Richter hat es, auchwenn er es als verfassungswidrig erkennt, gleich anderen verfassungs-

10 Diese wie jede andere Ueberschreitung der Schranken der Satzungsgewaltist der Korrektur durch staatliche Rechtsprechung und Zwangsvollstreckung fähig;vgl. oben § 19 Anm. 71. Daher sind insbesondere die Sonderrechte der Verbands-mitglieder gegen Verletzung durch eine rückwirkende Verbandssatzung vollkommengeschützt.

11 In Deutschland nur in der V.U. v. Sachsen-Altenburg § 47: Keinem neuenGesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Ueber ähnliche Verfassungs-bestimmungen in Norwegen, Griechenland und Nordamerika vgl. Göppert a. a. 0.S. 33-34.

12 Wenn Göppert a. a. 0. S. 49 ff. in dem Verbot der Rückwirkung nurda, wo es verfassungsmäfsig ausgesprochen ist, eineGesetzgebungsschranke" er-blicken will, so übersieht er hierbei vollständig, dafs es auch ein ungeschriebenesVerfassungsrecht giebt und dafs auch dieses positives Recht ist. Man vergl. auch,was Göppert selbst S. 33 über England sagt.

13 Vgl. oben § 15, wo auch bereits gezeigt ist, dafs Erzwingbarkeit zu denWesensmerkmalen des Rechtssatzes nicht gehört. Vgl. auch Pfaff u. Hofmann,Exk. I 129.

14 Vgl. oben § 18. Anders in Nordamerika, wo die Gerichte verfassungs-widrige Gesetze der Union wie der Einzelstaaten als nichtig zu behandeln haben;Göppert a. a. 0. S. 49 ff.

15 Dagegen schuldet in Nordamerika einem solchen Gesetze Niemand Gehor-sam; freilich nimmt der Einzelne die Prüfung des Gesetzes auf eigne Gefahr vor,da ihn, falls der Richter das Gesetz für gültig hält, der Rechtsirrthum nicht ent-schuldigt; Göppert S. 52.