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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 23. Die Nichtrüekwirkung der Rechtsquellen.

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Balm, seitdem die Gesetzgebung bewirfst das Recht veränderte * * * 4 * . Daihn das römische Recht gleichfalls enthielt und das kanonische Rechtübereinstimmte 6 , erhob er sich zu europäischer Geltung. Seine Durch-bildung im Einzelnen erfuhr er durch die civilistische Rechtswissen-schaft, deren Aufstellungen sich theilweise zu Gewohnheitsrecht ver-dichteten 6 . Die neueren Gesetzbücher sprechen ihn in allgemeinerFassung aus 7 . Besondere gesetzliche Bestimmungen über seine An-wendung auf einzelne neu eingeführte Rechtssätze pflegen beim Erlafsmoderner Gesetzbücher und Spezialgesetze in Publikationspatenten,Einführungsgesetzen oder Uebergangsbestimmungen getroffen zu wer-den 8 . Sie gelten nur für diesen vorübergehenden Fall, haben aberinsofern eine allgemeinere Bedeutung, als sie für ein zu Grunde lie-gendes Rechtsbewufstsein Zeugnils ablegen 9 .

III. Kraft. Das Prinzip der Nichtrückwirkung entfaltet sich inzwei Rechtssätzen, einem verbietenden und einem deutenden.Jener lautet: Neues Recht soll nicht zurückwirken. Dieser lautet:Neues Recht wirkt nicht zurück.

Der verbietende Rechtssatz richtet sich an das Subjekt der

sich um die Realisirung der unwandelbaren Sätze des Vernunftrechts handelt.

Bezeichnend hierfür ist es, wenn Claproth seinem Gesetzbuch (oben § 19 Anm. 21)

rückwirkende Kraft beilegen, für die Zukunft aber jedes rückwirkende Gesetz ver-bieten will. Su verfuhr ja auch die französische Revolution!

4 Zunächst bestimmen freilich mehrere Volksrechte nur, dafs ihre Bestim-mungen nicht auf schon entschiedene Rechtshändel angewandt werden sollen;

I. Burg. t. 109, ed. Rothar. c. 388, ed. Liutpr. Epil. anni I, V u. XIV, 1. Wisigoth.

II, 1 c. 13 (Recesvind. b. Zeumer II, 1 c. 12). Doch findet sich auch schon derSatz, dafs die unter dem älteren Gesetz enstandenen Rechtsverhältnisse noch nachdiesem zu entscheiden sind; ed. Liutpr. Epil. anni IX u. XV; 1. Wisigoth. II, 1c. 10. Später wird dieser Satz als selbstverständlich angesehen und öfter aus-gesprochen; vgl. Bayr. L.R. v. 1346 Art. 17 u. 249, Münchener Stadtr. c. 25. Ausder Zeit nach der Rezeption vgl. Publ. Pat. des Solmser Landr.; Stat. v. Schmollenb. Walch VIII 179; Preufs. L.R. v. 1721, Publ. Pat. a. E. Ueber die An-erkennung des Prinzips in älteren Reichsgesetzen vgl. Göppert a. a. 0. S. 30Anm. 1.

6 L. 7 C. de legibus 1, 14; weitere Nachweise b. Göppert a. a. 0. S. 21 ff.,Windscheid § 32 Anm. 12. Ebenso c. 13 X de const. 1, 2.

0 Die ausführlichste Dogmengeschichte liefern Pfaff u. II ofmann, ExkurseiS. 296-350.

7 Bayr. L.R. I c. 1 § 8; Preufs. L.R. Einl. § 14; Code civ. Art. 2; Bad.L.R. Art. 2; Oesterr. Gb. § 5; Sachs. Gb. § 2; Schweizer. Gesetzb. b. Huber I 74;über andere ausländische Gesetzbücher Göppert a. a. 0. S. 32 ff. Der Entw.will den Satz als selbstverständlich nicht aufnehmen; vgl. Gierke, Entw. S. 134.

3 Derartige Uebergangsbestimmungen schlägt auch der Entw. des E.G. Art.92129 vor.

9 Unterschätzt wird diese Bedeutung von Göppert a. a. 0. S. 44ff.