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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
das neue Recht nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheitgelte. Darum versagen wir dem neuen Recht die rückwirkende Kraft:wir erklären es auf früher vorgenommene Handlungen und früherbegründete Rechtsverhältnisse für unanwendbar. Hiermit erkennen wirzugleich eine fortdauernde Anwendbarkeit des älteren Rechts auf dieaus seiner Herrschaftszeit in die Gegenwart hineinwirkenden Rechts-verhältnisse an.
Dieses Prinzip gilt vor Allem für neue Gesetze. Bei der be-wufsten Aenderung des Rechts durch die Gesetzgebung wurde es zu-erst als Gebot der Gerechtigkeit empfunden und ausgesprochen, beiihr wird es auch heute täglich gehandhabt. Das Prinzip gilt aber ingleicher Weise nicht nur selbstverständlich für neue autonomischeSatzungen, sondern auch für neues Gewohnheitsrecht, ob-schon es bei der unbewufsten Rechtswandlung seltener zur Sprachekommt * 2 .
II. Geschichte. Der Grundsatz der Nichtrückwirkung konntein den ältesten germanischen Rechtsquellen, die nicht neues Rechtschaffen, sondern nur altes Recht sichern wollten, nicht zum Ausdruckkommen 3 . Er brach sich aber im germanischen Rechtsbewufstsein
VIII 368 ff. § 383 ff. Scheurl, Beitr. zur Bearbeitung des röm. Rechts, Bd. I <
(1853) S. 137 ff. F. Lassalle, Das System der erworbenen Rechte, 2 Bde.,
Leipzig 1861; 2. Aufl. v. L. Bücher 1880. R. Schmid, Die Herrschaft derGesetze nach ihren räumlichen und zeitlichen Grenzen, Jena 1863. H. Göppert,
Das Prinzip „Gesetze haben keine rückwirkende Kraft“ gesetzlich und dogmatischentwickelt, aus dem Nachlafs des Verfassers herausg. v. E. Eck in Jalirb. f. Dogm.
XXII 1 ff. Regelsberger in Holtzendorffs Rechtslexikon s. v. „Rückwirkung derGesetze“. Pfaff u. Ilofmann, Komm. I 156 ff. u. ausführlich Exkurse I 112—350u. 361—377. — Beseler, D.P.R. § 21; Roth, D.P.R. I § 50; Stobbe, D.P.R. I§ 27—28. — Kierulff I 63 ff.; Windscheid, Pand. I § 32—33; Dernburg,
Pand. I § 43ff.; Regelsberger, Pand. I § 47—48. — Unger, Oest. P.R. I 113ff. —Bornemann, Erörterungen im Gebiete des preufs. Rechts, Berlin 1855, 8. 1—64;Förster-Eccius I § 10. — Böhlau, Meckl. L.R. 1 § 67. — Zachariae, Handlnd. französ. Civilr. I § 30, 8. Aufl. von Crome (1894) § 29; Barazetti, Einf. indas französ. Civilr. S. 132 ff.; Crome, Allg. Th. S. 56 ff. — C. F. Gabba, Teoriadella retroattivitä delle leggi, Pisa 1868ff. — Sonstige (auch ältere) Litt. b. Göpperta. a. 0. S. 5 ff. u. Pfaff u. Ilofmann, Exkurse I 113—123.
2 Ein Beispiel oben § 5 Anm. 5.
3 Wo das Gewohnheitsrecht ausschliefslich oder ganz überwiegend herrscht,waltet überhaupt die Vorstellung, dafs sich das Recht nicht wandle; die gleichwohleintretenden Veränderungen werden nicht bemerkt. Dieselbe Vorstellung hindertda, wo das Recht aus göttlicher Offenbarung abgeleitet wird, die Entfaltung desPrinzips der Nichtrückwirkung; vgl. Göppert a. a. 0. S. 14 ff. Endlich mufsauch die naturrechtliche Vorstellung eines durch die menschliche Vernunft geoffen-barten Rechts dem Prinzip der Nichtrückwirkung insoweit entgegentreten, als es