Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
185
Einzelbild herunterladen
 

§ 23. Die Nichtrückwirkung der Rechtsquellen.

185

desselben Rechtsgebiets (zeitliche Kollision). Aus dem Wesender Rechtserzeugung folgt nothwendig der Satz, dafs älteres Rechtdurch jüngeres Recht gebrochen wird (lex posterior derogat legi priori).Auch von diesem Satz kann es Ausnahmen nicht geben. Denn soweitder jüngeren Quelle schlechthin der Vorrang versagt, also z. B. demGewohnheitsrecht im Verhältnifs zum Gesetzesrecht oder dem Landes-gesetz im Verhältnifs zum Reichsgesetz die derogatorische Kraft ab-gesprochen wird, erscheint sie eben überhaupt nicht als Rechtsquelle.Insoweit aber die ältere Quelle den Vorrang behauptet, weil in ihrein besonderes oder partikuläres Recht enthalten ist, dem die jüngereQuelle nur ein nicht absolutes gemeines Recht entgegenstellt, bestehtdas ältere Recht lediglich in einem Bereiche fort, auf den sich dieHerrschaft des jüngeren Rechtes nicht erstreckt 8 .

Das ältere Recht wird jedoch durch das jüngere Recht nur vondem Zeitpunkt seiner Geltung an ersetzt. Neues Recht wirkt nichtzurück. Wenn daher Rechtsverhältnisse gleichzeitig dem Zeitraum vorund nach dem Augenblick der Rechtswandlung angehören, so bedarfcs einer Grenzziehung zwischen dem zeitlichen Herrschaftsbereich deralten und der neuen Rechtsquelle. Hiervon ist in § 2324 zu handeln.

III. Zusammen stofs von Quellen verschiedenerRechtsgebiete (räumliche Kollision). Jede Rechtsquelle gilt inihrem Rechtsgebiet. Da aber die Rechtsverhältnisse keine im Raumbeschlossenen Körper sind, sondern nur Beziehungen zum Räumlichenhaben, so kann dasselbe Rechtsverhältnifs in verschiedene Rechtsgebietehineinreichen. Somit bedarf es einer Grenzziehung zwischen den räum-lichen Herrschaftsbereichen der Rechtsquellen. Hiervon ist in § 2526zu reden.

§ 23. Die Nichtrückwirkung der Rechtsquellen 1 .

I. Prinzip. Wenn an die Stelle des bisherigen Rechtes einanderes Recht tritt, so scheint uns die Rechtsvernunft zu fordern, dafs

8 Der Satz, dafs älteres engeres Reckt durch jüngeres weiteres Reckt nicktgebrochen wird, ist unbestritten. Zweifel entstehen nur dadurch, dafs sich diejüngere Recktsquelle nicht blos ausdrücklich, sondern auch Stillschweigend absoluteGeltung beilegen kann, somit oft erst durch Auslegung die Tragweite eines Ge-setzes dem bestehenden Spezial- und Partikularrecht gegenüber zu ermitteln ist.So ist es z. B. theilweise bestritten, inwieweit durch neuere Reichsgesetze dasRecht des hohen Adels oder durch das Reicksgewerberecht das Handelsrecht ab-geändert ist.

1 F. Bergmann, Das Verbot der rückwirkenden Kraft neuer Gesetze imPrivatrecht, Hannover 1818. Wächter, Wiirtt. P.R. II 152 ff. Savigny, Syst.