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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
schweigend, und nicht blos in einzelnen Punkten, sondern ein für alleMal ausschliefsliche Geltung fordern. Solchem „ausschliefslichen“ oder„absoluten“ Recht gegenüber kann dann partikuläres Recht weder fort-bestehen noch neu entstehen. So kann kein Satzungsrecht widerabsolutes Gesetzesrecht aufkommen 2 . So ist vieles Orts- und Provinzial-recht vor absolutem Landrecht verschwunden 3 . So ist endlich auchalles Landesrecht vor absolutem gemeindeutschem Recht hinfällig.Das gemeine deutsche Recht im älteren Sinne enthält freilich nureine geringe Zahl absoluter Rechtssätze 4 , wird also regelmäfsig durchjedes partikuläre Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht gebrochen 5 6 . Da-gegen schliefst das gemeine Recht des deutschen Reichsgebietes kraftdes Satzes der Reichsverfassung, „dafs die Reichsgesetze den Landes-gesetzen Vorgehen“, regelmäfsig jedes partikuläre Gesetzes- oder Ge-wohnheitsrecht aus ß , so dafs es nur in Ausnahmefällen, in denen esausdrücklich Abweichungen gestattet, durch Landesrecht gebrochenwerden kann 7 .
II. Zusammenstofs älterer und jüngerer Quellen
2 Vgl. oben § 19 Anm. 71.
3 Vgl. oben § 9 I B Z. S, 7, 14, 16, 19, 11 Z. 2-5.
* Sie finden sich lediglich in älteren Reichsgesetzen; Sätze des Corpus juriscivilis können bei richtiger Auffassung der Rezeption niemals für absolutes ge-meines Recht erklärt werden.
8 Vgl. Seuff. XL1I Nr. 122, XLVI Nr. 104. Diesen Satz hat auch dasReichsgericht im Prinzip nicht angetastet; es sucht ihn aber auf Umwegen zuUngunsten des partikulären Gewohnheitsrechts abzuschwächen, vgl. oben § 20Anm. 35 u. 52.
6 R.V.U. a. 2 (oben § 7 Anm. 11). Vgl. über die Tragweite hinsichtlich allesgesetzten Partikularrechts llänel, Staatsr. 1 248—253, sowie R.Ger. XIX Nr. 32(auch ein mit dem Reichsgesetz sich deckendes Landesgesetz kann neben ihmweder fortbestehen noch entstehen). Bestritten ist, ob schon durch Art. 2 auchpartikuläres Gewohnheitsrecht dem Reichsgesetzesrecht gegenüber im Zweifelausgeschlossen ist. Dies wird von Hänel a. a. 0. S. 250 — 251 verneint. MitRecht dagegen nimmt die herrschende Meinung an, dafs Art. 2 jede partikuläreRechtsbildung dem Reichsgesetzesrecht gegenüber ausschliefsen wolle; vgl. Eisele,Arch. f. civ. Pr. LXIX 293 u. 295, Cosack, Il.R. S. 13, Regelsberger 1 § 29Anm. 5. Wenn freilich L ah and, Staatsr. I 580, sich hierfür auf eine angeblicheprinzipielle Unzulässigkeit derogatorisclier Gewohnheiten und Th öl, Il.R. I 86—87,auf einen angeblichen Ausschlufs jedes dem Reichsgesetz widerstreitenden- Rechtsdurch Art. 2 beruft, so sind ihre Argumente verfehlt. Gemeines Gewohnheits-recht kann auch Reichsgesetze abändern, sofern nicht eine spezielle reichsgesetz-liche Bestimmung entgegensteht; vgl. oben § 20 Anm. 68.
7 Beispiele blos subsidiärer Reichsgesetze stellt Hänel a. a. O. S. 257—259zusammen, der hierbei treffend verschiedene Abstufungen der Subsidiarität unter-scheidet und beleuchtet.